BGH erklärt Windenergie-Entschädigungsklausel der BVVG für unwirksam

26.09.2018 BGH erklärt Windenergie-Entschädigungsklausel der BVVG für unwirksam

Am 14. September hat der BGH (Az: V ZR 12/17) entschieden: Grundstückseigentümer, die ihre Flächen von der Bodenverwertungs- und verwaltungs GmbH (BVVG) nach dem Ausgleichsleistungsgesetz erworben haben, können diese Flächen auch ohne Entschädigungszahlung für Windenergievorhaben nutzen. Die in den Kaufverträgen der BVVG enthaltene sog. Entschädigungsklausel ist unwirksam.

Der BGH hat damit die Entscheidung der Vorinstanzen (wir berichteten) in großen Teilen bestätigt. Betroffen sind alle Eigentümer von Flächen, die sie vergünstigt nach § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes erworben haben. Mit der Vergünstigung geht eine Zweckbindung einher, die sicherstellen soll, dass die Flächen für 15 Jahre landwirtschaftlich genutzt werden. In § 12 Absatz 3 der Flächenerwerbsverordnung ist daher vorgesehen, dass nicht nur jede Veräußerung, sondern auch jede Verfügung über die Grundstücke, auch die Bestellung von Dienstbarkeiten zugunsten von Betreibern von Windkraftanlagen, der BVVG angezeigt werden muss. Die BVVG hat allerdings solche Verfügungen ohne Auflagen und Einschränkungen zu genehmigen, die die Zweckbindung nicht gefährden.

Nach Ansicht des BGH steht die Verpflichtung des Käufers, einen Großteil der von dem Windenergieanlagenbetreiber zu zahlenden Pachteinnahmen an die BVVG abzuführen, damit nicht im Einklang. Insbesondere könne der Anspruch nicht damit gerechtfertigt werden, dass durch die Zahlung einer Entschädigung ein Wiederkaufsrecht abgewendet werden könne.

Denn ein solches lehnte der BGH im Gegensatz zur Vorinstanz ab. Voraussetzung für ein Wiederkaufsrecht durch die BVVG ist nach § 12 Absatz 4 der Flächenerwerbsverordnung, dass die verbilligt erworbenen Flächen nachträglich für einen der in § 1 Absatz 1 Sätze 4 bis 6 der Verordnung bezeichneten Zwecken „nutzbar werden“. Dies sei aber nicht der Fall, wenn auf den verkauften Flächen Windkrafträder errichtet werden sollen. Denn durch die Verwirklichung eines solchen Vorhabens verändere sich die planungsrechtliche Qualität der landwirtschaftlichen Flächen nicht.

Grundsätzlich sei es zwar denkbar, dass der BVVG ein Rücktrittsrecht zustehe. Dies verlange aber, dass durch die Nutzung für Windenergievorhaben die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung dieser Flächen oder wesentlicher Teile davon aufgegeben werden. In dem entschiedenen Fall waren nach Errichtung der drei Windenergieanlagen lediglich 1,41 Prozent der erworbenen Flächen nicht mehr landwirtschaftlich nutzbar. Dies reichte nach Ansicht des BGH nicht, um ein Rücktrittsrecht zu begründen.

Im Umkehrschluss bedeutet dies allerdings, dass ein Rücktrittsrecht durchaus vorliegen kann, wenn der Anteil der nicht mehr landwirtschaftlich nutzbaren Fläche deutlich höher als in dem vom BGH entschiedenen Fall ist. Ob der BVVG bei einer Verpachtung von BVVG-Flächen für die Windenergienutzung ein Rücktrittsrecht zusteht, muss daher stets im Einzelfall geprüft werden.

Die Entscheidung ist wenig überraschend, aber dafür umso erfreulicher für die betroffenen Grundstückseigentümer. Auch Projektentwickler für Windenergievorhaben können aufatmen und viele Projekte endlich voranbringen.

Sollten Sie als Grundstückseigentümer bereits Entschädigungszahlungen an die BVVG geleistet haben, prüfen wir gern ihre Rückforderungsansprüche und unterstützen Sie bei deren Durchsetzung.

Ansprechpartner

Dr. Katrin Antonow
Rechtsanwältin | Counsel

E-Mail: Antonow@vbvh.de
Tel.: 030/8092482-20

Ansprechpartner

Dr. Jörn Bringewat
Rechtsanwalt | Partner

E-Mail: Bringewat@vbvh.de
Tel.: 030/8092482-20