BGH entscheidet zum Anlagenbegriff

24.10.2013 BGH entscheidet zum Anlagenbegriff

Am 23. Oktober 2013 fand vor dem Bundesgerichtshof (BGH) die mündliche Verhandlung über die Revision eines Anlagenbetreibers statt. Gegenstand des Rechtsstreits ist der seit jeher umstrittene Begriff der Anlage bei Biogasanlagen.

Konkret geht es vor dem BGH um die Vergütung für den Strom aus zwei am Standort einer Biogasanlage betriebenen Blockheizkraftwerken (BHKW). Der Anlagenbetreiber vertritt die Ansicht, dass es sich bei jedem der beiden BHKW um eine eigenständige „Anlage“ im Sinne des § 3 Nummer 1 EEG handelt. Da nach dem EEG bei Biogasanlagen Strom aus kleineren Anlagen höher vergütet wird als Strom aus größeren Anlagen, ergibt sich bei dieser Ansicht ein höherer Gesamtanspruch als bei der Betrachtung der beiden BHKW als eine „Anlage“. Der Netzbetreiber vertritt hingegen den Standpunkt, es handele sich um eine einheitlich zu vergütende Gesamtanlage.

Die vorinstanzlich mit der Sache befassten Landgericht Frankfurt/Oder und Oberlandesgericht Brandenburg hatten dem Netzbetreiber Recht gegeben.

Der BGH hat nach Informationen des Fachverband Biogas e.V. in der mündlichen Verhandlung nun ebenfalls zu erkennen gegeben, dass er dem sogenannten weiten Anlagenbegriff folgen und die Revision zurückweisen wird. Es handele sich nicht um zwei getrennte Anlagen mit jeweils eigenem Vergütungsanspruch, sondern um lediglich eine Anlage mit zwei BHKW.

Mit dem BGH-Urteil dürfte der seit Jahren geführte Streit um den Anlagenbegriff (vgl. hierzu u.a. unseren Kommentar im Newsletter I.2013) abschließend zugunsten des weiten Anlagenbegriffs entschieden werden. Dies hat für Betreiber von Biogasanlagen weitreichende Folgen, etwa bei der Erweiterung und Ersetzung von Anlagen sowie bei der Geltendmachung der Flexibilitätsprämie.

Für eine umfassende Bewertung des Urteils und seiner Folgen bleiben allerdings noch das schriftlich abgefasste Urteil und die Entscheidungsgründe abzuwarten.