BGH entscheidet wegweisend zum Netzanschluss von EEG-Anlagen

05.12.2012 BGH entscheidet wegweisend zum Netzanschluss von EEG-Anlagen

Mit Urteil vom 10. Oktober 2012 (Az. VIII ZR 362/11) hat der Bundesgerichtshof (BGH) zwei hochumstrittene Fragen zum Netzanschluss von EEG-Anlagen geklärt:

Zum einen sind bei der Ermittlung des gesamtwirtschaftlich günstigsten Netzverknüpfungspunktes für EEG-Anlagen auch Punkte zu berücksichtigen, die nicht in einem anderen, sondern im selben Netz liegen.

Zum anderen kann der Anlagenbetreiber das ihm nach dem EEG zustehende Wahlrecht grundsätzlich dahingehend ausüben, dass die Anlage an den in der Luftlinie nächstgelegenen und somit für ihn in der Regel günstigsten Verknüpfungspunkt angeschlossen wird. Das soll jedoch nur dann gelten, wenn dem Netzbetreiber hierdurch keine „erheblichen“ Mehrkosten entstehen.

Fazit:

Die Ermittlung des „richtigen“ Netzverknüpfungspunktes kann sich maßgeblich auf die Netzanschlusskosten auswirken, die der Anlagenbetreiber zu tragen hat. Die vorliegende Entscheidung des BGH ist daher von besonderer praktischer Bedeutung. Im Ergebnis ist sie für Anlagenbetreiber in vielen Fällen nachteilig: Alle erdenklichen Netzverknüpfungspunkte werden in Betracht gezogen, auch weiter von der Anlage entfernt liegende Punkte im selben Netz. Je weiter der Netzverknüpfungspunkt von der Anlage entfernt liegt, desto höher fallen aber gewöhnlich auch die vom Anlagenbetreiber zu tragenden Kosten aus.

In rechtlicher Hinsicht schreibt der BGH durch das Urteil seine Rechtsprechung zum EEG 2004 in konsequenter Weise fort. Er schafft zu diesen Fragen Klarheit. Das Urteil kann dabei auch als Kritik am Gesetzgeber verstanden werden. Der Wortlaut der Bestimmung, die zu dem Rechtsstreit und der umfassenden Kontroverse in der juristischen Literatur und der Rechtsprechung geführt hat, soll nach der Auffassung des BGH durch ein „offensichtliches gesetzgeberisches Versehen“ zustande gekommen sein. Offen bleibt nach dem Urteil, wann genau von „erheblichen“ Mehrkosten auszugehen ist.