Am 14. Mai 2014 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Parallelverfahren entschieden (BGH, 14.05.2014, VIII ZR 114/13; VIII ZR 116/13), dass eine als Allgemeine Geschäftsbedingung vereinbarte Ölpreisbindung im unternehmerischen Geschäftsverkehr bei Gaslieferungsverträgen der Inhaltskontrolle nach § 307 Absatz 1 BGB standhält. Die Urteilsgründe sind bisher noch nicht veröffentlich, es liegt allerdings eine ausführliche Pressemitteilung vor.
Sachverhalt
In beiden Verfahren bezogen die klagenden bzw. verklagten Unternehmer Erdgas von ihren Lieferanten. Die hierzu abgeschlossenen Gaslieferverträge sahen jeweils eine Preisanpassung für die spätere Preisentwicklung des bezogenen Erdgases vor. Diese Preisanpassungsklauseln koppelten den zukünftig zu zahlenden Erdgaspreis allein an den Markpreis für (leichtes) Heizöl und nicht auch an die Entwicklung für Erdgas selbst. Diese Preisanpassung führte aus Sicht der Unternehmer zu unbilligen Kostensteigerungen, weshalb sie die Zahlungen verweigerten.
Die Vorinstanzen sahen die Preisanpassungsklauseln als wirksam an, da Preisanpassungsklauseln – nach Ansicht der Gerichte- im unternehmerischen Verkehr bereits nicht der AGB-Kontrolle unterfallen, da es sich um kontrollfreie Preishauptabreden handele.
Urteilsgründe
Der BGH schloss sich der Rechtansicht der Vorinstanzen nicht an, sondern entschied zunächst, dass alle in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gasliefervertrag enthaltenen Preisregelungen als Preisnebenabrede der AGB-Kontrolle unterfallen.
Bei der eigentlichen AGB-Kontrolle kam der BGH dann jedoch zu dem Ergebnis, dass die reine ölpreisindexierte Preisgleitklausel, wie sie in den Gaslieferverträgen genutzt wurde, AGB-rechtlich nicht zu beanstanden sei. Von dem als Unternehmer handelnden Gaskunden könne erwartet werden, dass er in der Lage sei, die kaufmännischen Konsequenzen der Bindung des Gaspreises an den Marktpreis für Heizöl einzuschätzen. Ein Unternehmer würde seine Energiekosten sorgfältig kalkulieren, den Mechanismus der ölpreisindexierten Preisanpassungsklausel verstehen und die damit einhergehenden Chancen und Risiken hinsichtlich seiner Energiekosten überblicken können. Ihm sei auch klar, dass künftige Kostensteigerungen und –senkungen beim Gaslieferanten für die Entwicklung des von ihm zu zahlenden Arbeitspreises irrelevant seien.
Fazit
Die vom BGH entschiedene Zulässigkeit von Preisanpassungsklauseln wird, soweit aus der Pressemitteilung ersichtlich, nur im Verhältnis von Unternehmern zueinander relevant sein. Auf Vertragsgestaltungen von Verbrauchern und Unternehmern werden sie sich dagegen nicht auswirken, denn der BGH betont in der vorliegenden Pressemitteilung den höheren Erwartungshorizont, der gegenüber Unternehmern anzusetzen sei.