BGH: Daumen hoch für dezentrale Messkonzepte

25.06.2015 BGH: Daumen hoch für dezentrale Messkonzepte

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 14. April 2015 (Az.: ENVR 45/13) die Rechte der Anschlussnehmer und Anlagenbetreiber dezentraler Erzeugungsanlagen gestärkt. Ausweislich des Beschlusses steht dem Anlagenbetreiber das Recht zu, den Ort zu bestimmen, an dem die Messeinrichtung angebracht wird. Das setzt voraus, dass die anerkannten Regeln der Technik und die technischen Anforderungen nach § 20 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) eingehalten werden. Den Beschluss finden sie hier.

Sachverhalt

Grundlage der Entscheidung ist das Netzanschlussbegehren eines Energieversorgungsunternehmens (EVU), welches sog. Zuhause-Kraftwerke installiert und betreibt. Die Blockheizraftwerke (BHKW) stehen in den Heizräumen der Kunden und versorgen diese mit Wärme. Der Strom aus den BHKW wird in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist. Jedes Mini-BHKW verfügte über integrierte, fernauslesbare Zähler, die sich innerhalb des Gehäuses der Anlage befinden. Nachdem das EVU gegenüber dem örtlich zuständigen Netzbetreiber den Anschluss mehrerer Zuhause-Kraftwerke begehrte, lehnte der Netzbetreiber dieses Begehren mit der Begründung ab, die Zähler müssten laut den technischen Anschlussbedingungen an einem sogenannten „zentralen Zählerpunkt“ angebracht werden. Dagegen wehrt sich das EVU vor der Bundesnetzagentur (BNetzA) im Rahmen eines Missbrauchverfahrens. Die BNetzA verpflichtete den Netzbetreiber daraufhin zur Zulassung des dezentralen Messkonzepts. Das OLG Düsseldorf und der Bundesgerichtshof bestätigten die Entscheidung der BNetzA.

Gründe

Der BGH entschied, dass die Verweigerung des Einverständnisses des Netzbetreibers, den Zähler an dem Zuhause-Kraftwerk in der durch das EVU begehrten Art und Weise zu installieren, rechtswidrig sei. Der Anlagenbetreiber habe grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Bestimmung des konkreten Ortes, an dem die Mess- und Steuerungseinrichtungen angebracht werden (§ 22 Absatz 2 Satz 5 NAV). Das Verlegungsverlangen muss dabei den anerkannten Regeln der Technik unter der Beachtung der technischen Anforderungen nach § 20 NAV entsprechen. Nach Ansicht des BGH hat der Netzbetreiber auch keinen Vorrang, bei der Auswahl zwischen mehreren technisch unbedenklichen Anordnungsmöglichkeiten, wenn alle den Regeln der Technik entsprechen.

Der Netzbetreiber sei zwar berechtigt, in Form von Technischen Anschlussbedingungen weitere technische Anforderungen an die Anlagenteile festzulegen. Dies gelte allerdings nur, soweit dies aus Gründen einer sicheren und störungsfreien Versorgung notwendig sei. Eine lediglich abstrakte Gefahr einer Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung, z.B. durch eine abstrakte Möglichkeit eines unberechtigten Zugriffs Dritter oder der Beeinträchtigung des Zählers durch die am gewünschten Einbauort herrschende Bedingungen, begründe diese Notwendigkeit nicht.

Bewertung

Der Beschluss des BGH öffnet die Tür für kostengünstigere, dezentrale Messsysteme. Dies ermöglicht Anlagenbetreibern auch den Einbau fernauslesbarer Zähler, so dass es nicht mehr erforderlich ist, die Messeinrichtungen an einem zentralen Zählerplatz zu installiert. Eine positive Auswirkung des Beschlusses ist dementsprechend auch im Bereich der Wirtschaftlichkeit der Solarspeicher- und Mini-BHKW-Projekte zu erwarten.

Ansprechpartner

Dr. Katrin Antonow
Rechtsanwältin | Counsel

E-Mail: Antonow@vbvh.de
Tel.: 030/8092482-20