Ein wichtiges Hemmnis für die bedarfsgerechte Stromerzeugung aus Biogas ist weggefallen.
Der Bundesrat gab am 3. Mai 2013 grünes Licht für das am 25. April 2013 vom Bundestag verabschiedete „Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts“ (BT-Drucksache 17/11468). Danach wird der aktuelle § 35 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe d) BauGB derart geändert, dass eine Biogasanlage bereits dann im Außenbereich privilegiert gebaut werden darf, wenn die Kapazitätsgrenze von 2,3 Mio. Nm3 Biogas pro Jahr eingehalten wird. Anders als bisher spielt die Feuerungswärmeleistung des Blockheizkraftwerkes (BHKW) für die Privilegierung künftig keine Rolle mehr. Bislang war insoweit eine Grenze von 2 MW maßgeblich.
Biogasanlagen können jetzt besser daraufhin geplant und gebaut werden, ihren großen Vorteil gegenüber anderen EE-Anlagen auszuspielen: Der Strom kann nach der neuen Regelung mit zusätzlicher BHKW-Leistung verstärkt dann erzeugt werden, wenn er tatsächlich gebraucht wird.
Diese Regelung wird drei Monate nach Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Wir werden Sie über das genaue Datum informieren, sobald der Verkündungstermin feststeht. Weitere Hemmnisse, wie z. B. die Anwendbarkeit der Störfallverordnung ab einer Biogasspeicherkapazität von 10 Tonnen bleiben allerdings bestehen.