Auswertung des Leitfadens der Bundesnetzagentur

23.12.2015 Auswertung des Leitfadens der Bundesnetzagentur

Schon seit mehr als einem Jahr gilt: Die Eigenversorgung ist nicht mehr grundsätzlich und vollständig von der EEG-Umlage befreit. Vielmehr muss seitdem – außer bei Bestandsanlagen und in einigen engen Ausnahmefällen – auch wer sich selbst mit Strom versorgt, anteilig EEG-Umlage bezahlen. So soll nach der durchaus umstrittenen Begründung des Gesetzgebers die „Entsolidarisierung“ Einzelner beendet werden.

Geregelt ist das Ganze in dem mit sieben Absätzen recht umfangreich geratenen § 61 EEG 2014. Die Auslegung ist im Einzelnen hoch umstritten.

Nachdem sich zunächst die Clearingstelle EEG in der Empfehlung vom 2. Juni 2015 (Az. 2014/31) zur Auslegung einzelner Fragen im Zusammenhang mit der Eigenversorgung ausschließlich aus Erneuerbare-Energien-Anlagen geäußert hatte, hat auch die Bundesnetzagentur ihren Entwurf eines Leitfadens zur Eigenversorgung vorgelegt. Herausgekommen sind mehr als 100 Seiten, auf denen sich die Bundesnetzagentur mit einer Reihe von Rechts- und Auslegungsfragen im Kontext von § 61 EEG 2014 und der Eigenversorgung befasst.

Ob die Bundesnetzagentur mit ihrem Leitfaden zur Rechtssicherheit und Klarheit beiträgt, wird sich noch zeigen müssen. Dass der Leitfaden nicht rechtsverbindlich ist und dies aus rechtsstaatlichen Gründen auch nicht sein darf, wird dabei sicherlich eine Rolle spielen – ist im Hinblick auf die ein oder andere von der Bundesnetzagentur geäußerte Rechtsauffassung aber auch von Vorteil. Mit einer Vielzahl von Stellungnahmen haben sich Branchenverbände und andere Akteure in die Diskussion über die „richtige Auslegung“ eingeschaltet. Die endgültige Fassung des Leitfadens wird Anfang des kommenden Jahres erwartet. Jetzt zu den wichtigsten und den kontroversesten Punkten im Einzelnen…

Strenge Personenidentität

Aus der Definition der Eigenversorgung in § 5 Nummer 12 EEG 2014 leitet die Bundesnetzagentur als Voraussetzung einer Eigenversorgung eine strenge Personenidentität ab. Der Stromverbraucher muss mit dem Anlagenbetreiber formaljuristisch identisch sein. Die Anforderungen der Bundesnetzagentur sind in vielen bislang praktizierten Fällen nicht erfüllbar.

Bei der Frage, wer Anlagenbetreiber ist und somit überhaupt erst Eigenversorger sein kann, stellt die Bundesnetzagentur auf die in der Praxis bekannten und seit langem schon diskutierten Kriterien ab. Entscheidend sei, dass der Eigenversorger die rechtliche Sachherrschaft über die Anlage inne hat, ihre Arbeitsweise bestimmt und das wirtschaftliche Risiko des Anlagenbetriebs trägt. Eigentum an der Anlage sei für eine Eigenversorgung hingegen nicht erforderlich. Sogenannte Anlagenpachtmodelle sind demnach grundsätzlich zulässig und möglich.

So weit, so gut. Nur, in Anbetracht der geforderten strengen Personenidentität sieht die Bundesnetzagentur auch quasi keine Möglichkeit mehr für eine Eigenversorgung in Mehrpersonenkonstellationen. Gemeint sind damit Fälle, in denen mehrere Einzelpersonen gemeinsam eine Stromerzeugungsanlage betreiben, um sich aus dieser selbst zu versorgen. Insbesondere die sogenannten Genossenschaftsmodelle oder GbR-Modelle seien ausgeschlossen. Ebenso sei eine Eigenversorgung nicht möglich, wenn mehrere Personen zusammen Betreiber derselben Stromerzeugungsanlage sind. Lediglich in äußerst eng begrenzten (und nicht sehr relevanten) Einzelfällen hält die Bundesnetzagentur eine Eigenversorgung in Mehrpersonenkonstellationen für zulässig, beispielsweise dann, wenn eine Eigentümergemeinschaft den in einer PV-Anlage produzierten Strom zur Stromversorgung von Gemeinschaftseigentum wie die Flurbeleuchtung nutzt.

Warum die Eigenversorgung in Mehrpersonenkonstellationen nicht möglich sein soll, begründet die Bundesnetzagentur freilich nicht in der gebotenen Ausführlichkeit. Dass dies rechtlich umstritten ist, dürfte branchenweit bekannt sein. Gerade deswegen hätte aber eine fundierte Auseinandersetzung mit der Thematik wohl erwartet werden dürfen.

Es bleibt insofern spannend, ob die Netzbetreiber und gegebenenfalls die Gerichte der Auffassung der Bundesnetzagentur hier folgen werden. Jedenfalls spricht in rechtlicher Hinsicht einiges dafür, dass zumindest bei PV-Anlagen Betreibergemeinschaften zum Zweck einer umlagebefreiten Eigenversorgung durchaus gebildet werden können, und sei es, indem man die einzelnen PV-Module jeweils einem einzelnen Anlagenbetreiber zuordnet. Aber auch für die Zulässigkeit einer Eigenversorgungs-GbR lassen sich durchaus gute rechtliche Argumente finden. Nicht zuletzt lässt sich so in rechtlicher Hinsicht das Problem lösen, dass ansonsten der Familienvater für die Stromlieferung an Frau und Kinder aus seiner PV-Anlage die volle EEG-Umlage zu entrichten haben wird. Ein wenig lebensnahes Ergebnis.

Eine Eigenversorgung mehrerer Personen aus einer Stromerzeugungsanlage – dem BHKW im Keller der WEG oder der PV-Anlage auf dem Dach des Mietshauses – ist nach Auffassung der Bundesnetzagentur nicht möglich. Ob diese Rechtsauffassung auch von den Gerichten bestätigt wird, bleibt aber spannend.

Wie weit ist der unmittelbare räumliche Zusammenhang?

Der für eine Eigenversorgung erforderliche unmittelbare räumliche Zusammenhang zwischen Stromerzeugung und Stromverbrauch soll nach Ansicht der Bundesnetzagentur regelmäßig nur dann bestehen, wenn sich die Stromerzeugungsanlage und die Stromverbrauchsgeräte in demselben Gebäude, auf demselben Grundstück oder demselben Betriebsgelände befinden. Und auch dann nur, wenn der unmittelbare räumliche Zusammenhang nicht durch „störende Hindernisse“ unterbrochen wird.

Diese Ausführungen der Bundesnetzagentur sind im Grundsatz nachvollziehbar und können zu sachgerechten Ergebnissen führen. Das Problem ist nur: Jeder Anlagenbetreiber wird sich fragen, ob sein Eigenversorgungskonzept durch ein „störendes Hindernis“ unterbrochen wird.

Vermieden werden könnte diese Rechtsunsicherheit dadurch, dass eine Eigenversorgung immer dann anerkannt wird, wenn sich die Stromerzeugungsanlage und der Stromverbraucher auf demselben Betriebsgrundstück befinden. Nur wenn sich der unmittelbare räumliche Zusammenhang nicht schon ohnehin daraus ergibt, dass Erzeugung und Verbrauch auf demselben Gelände erfolgen, sollte zu prüfen sein, ob der unmittelbare räumliche Zusammenhang nicht vielleicht abzulehnen ist, da er durch ein „störendes Hindernis“ unterbrochen wird.

Vollständige Versorgung aus erneuerbaren Energien nur im Kalenderjahr

Häufig wird im Zusammenhang mit der Befreiung von der EEG-Umlage für Eigenversorgungsmodelle, die eine vollständige Eigenversorgung aus erneuerbaren Energien vorsehen, die Frage gestellt, wie lange eigentlich? 15 Minuten? 1 Tag? 1 Monat? 1 Jahr? 20 Jahre?

Die Bundesnetzagentur hat sich entschieden: Das Kalenderjahr soll es sein. Danach muss für eine Umlagebefreiung der gesamte innerhalb eines Kalenderjahres verbrauchte Strom selbst vor Ort erzeugt worden sein. Ergänzende Stromlieferungen, auch von EE-Strom durch Dritte, seien unzulässig. Warum das so sein muss, bleibt allerdings im Dunkeln.

Wird auf das gesamte Kalenderjahr abgestellt, bleibt aufgrund der regelmäßig erforderlichen Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an den Anlagen für die Praxis kaum noch ein Anwendungsbereich, es sei denn, man schafft doppelte Kapazitäten um Anlagenausfälle umgehend auffangen zu können. Dies erscheint aber – auch in wirtschaftlicher Hinsicht – kaum sinnvoll.

Genauso gut und sogar besser begründen lässt sich deshalb ein kürzerer Zeitraum. So wird vereinzelt vertreten, dass bereits eine vollständige Versorgung innerhalb einzelner Viertelstunden – der kleinsten energiewirtschaftlichen Zeiteinheit – vollkommen ausreichend ist.

Um aber auch dem hinter der Regelung stehenden Willen des Gesetzgebers Genüge zu tun, dass nämlich eine Umlagebelastung nicht gerechtfertigt ist bei Eigenversorgern, die „die Energiewende für sich gleichsam schon vollzogen“ haben, muss wohl doch ein längerer Zeitraum herangezogen werden. Dies muss aber nicht das Kalenderjahr sein. Schon eine vollständige Versorgung aus erneuerbaren Energien von beispielsweise einem Monat erfordert sicherlich ein umfassendes Eigenversorgungskonzept, das zeigt, dass der betreffende Eigenversorger durchaus die Energiewende für sich vollzogen hat.

Muss sich der Eigenversorger für alle Standorte vollständig selbst versorgen?

Nach Auffassung der Bundesnetzagentur ja. Diese Sichtweise würde nicht nur den praktischen Anwendungsbereich stark einengen, sondern vermag auch rechtlich nicht zu überzeugen. Streng genommen wäre es dem „Eigenversorger“ dann bereits untersagt, sein Elektroauto außerhalb der eigenen Garage aufzuladen. Denn das Laden eines Elektroautos gilt als Letztverbrauch und Letztverbraucher ist der Fahrzeughalter, der sich in diesem Moment nicht mehr selbst vollständig mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgen würde. Das wäre ein absurdes Ergebnis.

Für die Befreiung von der EEG-Umlage muss es vielmehr genügen, dass sich der Eigenversorger an dem jeweiligen Standort vollständig mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgt. Diese Sichtweise entspricht auch dem Begriffsverständnis von „Eigenversorger“ in § 61 Absatz 2 Nummer 2 EEG 2014. Für § 61 Absatz 2 Nummer 2 EEG 2014 ist anerkannt, dass die Eigenversorgung nur für einzelne Verbrauchsstellen, etwa Schiffen, vorliegen muss.

Schließlich ist die Bundesnetzagentur der Ansicht, dass ein zusätzlicher Bezug von Strom aus erneuerbaren Energien im Rahmen einer vollständigen Versorgung mit Strom aus erneuerbaren Energien zur Folge hat, dass die EEG-Umlage dann nicht nur für den zusätzlich bezogenen, sondern auch für den selbst erzeugten Strom anfällt. Auch dies überzeugt nicht. Diese einschränkende Auslegung mag mit dem Wortlaut der Regelung vereinbar sein, erscheint jedoch keinesfalls zwingend. Zudem verwässert eine derart restriktive Auslegung des § 61 Absatz 2 Nummer 3 EEG 2014 die Abgrenzung zu § 61 Absatz 2 Nummer 2 EEG 2014. Denn den Fall, dass kein zusätzlicher Strombezug erfolgt, regelt bereits § 61 Absatz 2 Nummer 2 EEG 2014. Um gegenüber § 61 Absatz 2 Nummer 2 EEG 2014 einen eigenständigen Anwendungsbereich zu erhalten, muss im Anwendungsbereich des § 61 Absatz 2 Nummer 3 EEG 2014 ein Zusatzbezug von umlagepflichtigem Grünstrom zulässig sein, ohne dass dies zu einer Umlagepflicht für den selbst erzeugten Strom führt.

Eine Befreiung von der EEG-Umlage bei einer vollständigen Deckung des Strombedarfs mit selbst erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien soll es nur geben, wenn dies über das gesamte Kalenderjahr durchgehalten wird. Letztgültig überzeugende Argumente, warum es ausgerechnet das Kalenderjahr sein muss und wieso nicht Ausnahmen, z.B. bei Anlagenausfällen und Wartungen, möglich sein sollen, findet aber auch die Bundesnetzagentur nicht. Auch begründet die Bundesnetzagentur nicht näher, warum die vollständige Eigenversorgung an sämtlichen Verbrauchsstellen erfüllt sein muss. Und: Wie soll dies praktisch überwacht werden? Auch hier bleibt es wohl spannend.

Welche Besonderheiten gelten für Bestandsanlagen?

Ausführlich nimmt die Bundesnetzagentur auch zu Bestandsanlagen Stellung, also Anlagen, die bereits vor dem 1. August 2014 zur Eigenversorgung genutzt wurden und deshalb auch künftig keine EEG-Umlage zahlen sollen.

Entscheidend dafür, ob dies der Fall ist, soll sein, ob das Eigenversorgungskonzept vor dem 1. August 2014 tatsächlich auch „gelebt“ wurde. Wie man allerdings ein Eigenversorgungskonzept lebt, erläutert die Bundesnetzagentur nicht genauer. Nicht ausreichend sei aber wohl ein einmaliger unmittelbarer Selbstverbrauch durch Anschluss an eine Glühlampe im Rahmen der Inbetriebnahme. Zwischenzeitliche Unterbrechungen der Eigenversorgung seien aber unschädlich.

Zu begrüßen ist im Zusammenhang mit Bestandsanlagen, dass auch die Bundesnetzagentur vertritt, dass Bestandsschutz für die gesamte Leistung der Anlage gilt, selbst wenn vor dem 1. August 2014 nur ein geringer Teil des erzeugten Stroms zur Eigenversorgung genutzt wurde. Der Anteil an der Eigenversorgung kann demnach noch im Umfang bis zur am 31. Juli 2014 installierten Leistung der Anlage erhöht werden.

Schluss sein soll mit dem Bestandsschutz aber, wenn die im Bestand geschützte Stromerzeugungsanlage an einen anderen Standort versetzt wird. Dies ist aber mit Sinn und Zweck des Bestandsschutzes wohl kaum zu vereinbaren. Denn das Gesetz knüpft den Bestandsschutz an keiner Stelle daran, dass die Bestandsanlage an derselben Stelle verbleiben muss. Vielmehr ist das Versetzen von Anlagen in der Praxis durchaus üblich. Zudem wäre völlig unklar, ab wann eine Anlage „versetzt“ würde. Soll mit dieser Auslegung z.B. Bestandsschutz bereits ausgeschlossen sein, wenn ein Anlagenbetreiber beispielsweise sein Biogas-BHKW von einem Standort unmittelbar vor seiner Produktionshalle an einen Standort unmittelbar hinter seiner Produktionshalle versetzt? Jedenfalls eine solche Sichtweise wäre zu eng.

Auch ein Betreiberwechsel – durch Übertragung auf eine andere natürliche oder juristische Person – soll mit den Bestandsschutz-Anforderungen nicht vereinbar sein. Der Austausch von Verbrauchseinrichtungen soll hingegen nicht zum Verlust des Bestandsschutzes führen.

Ohne Verlust des Bestandsschutzes zulässig ist eine Erhöhung der installierten Leistung um bis zu 30 Prozent im Rahmen einer Modernisierung. Hierbei soll es dem Anlagenbetreiber sogar freistehen, die installierte Leistung von mehreren Bestandsanlagen am selben Standort zusammenzurechnen und die gesamte installierte Leistung beliebig durch Ersetzung von ein oder mehreren Stromerzeugungsanlagen auf maximal 130 Prozent zu erhöhen.

Kritisch zu sehen ist allerdings, dass eine Modernisierung nur einmal möglich sein soll. Geht die Stromerzeugungsanlage ein zweites Mal kaputt, entfällt der Bestandsschutz.

Wenig überzeugen kann die Sichtweise, wonach für eine einmal erneuerte oder ersetzte Anlage eine erneute Modernisierung – unabhängig von einer Leistungserhöhung – unter Wahrung des Bestandsschutzes nicht mehr durchgeführt werden kann. Dasselbe gilt für die Auffassung, dass eine versetzte Anlage keinen Bestandsschutz mehr genießt. Es sollte für diese Fälle vielmehr klargestellt werden, dass eine (wiederholte) Erneuerung, Ersetzung oder Versetzung einer Anlage nicht zu einem Wegfall des Bestandsschutzes führt, sofern die installierte Leistung sich nicht um mehr als 30 Prozent der am 31. Juli 2014 installierten Leistung erhöht.

Stromspeicher ausgebremst?

Stromspeicher gelten nach dem EEG als Anlage zur Stromerzeugung. Nach Ansicht der Bundesnetzagentur sind sie nun auch Letztverbraucher, da sie Strom aufnehmen und „einspeichern“.

Dies ist keineswegs von Vorteil für die Speicher. Folge ist nämlich, dass die EEG-Umlage bei Nutzung eines Zwischenspeichers doppelt anfällt: Einmal bei der „Einspeicherung“ und einmal nach der „Ausspeicherung“ und dem Verbrauch durch einen Letztverbraucher.

Juristisch ist das Ergebnis der Bundesnetzagentur sicher vertretbar. Zwar kann man die Regelungen des EEG durchaus auch so verstehen, dass es nicht zu einer doppelten Belastung kommt, man kann es aber wohl auch anders sehen. Hier ist der Gesetzgeber gefordert. Die doppelte Belastung von Speichern ist schwer nachvollziehbar und unbegründet. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber im Rahmen der nächsten EEG-Reform eindeutig klarstellt, dass die die Weiterentwicklung der Speichertechnologie massiv hindernde Doppelbelastung nicht gewollt ist.

Fazit

Der Leitfaden der Bundesnetzagentur und die dort geäußerten Rechtsmeinungen werden die Branche sicherlich noch eine Weile beschäftigen. Ob und in welchem Umfang es der Bundesnetzagentur hier gelingen wird, die Rechtsauslegung entscheidend zu prägen, wird sich aber erst zeigen müssen.

Ansprechpartner

Dr. Steffen Herz
Rechtsanwalt | Partner

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