Ausschreibungen für Windenergie an Land: Bundesnetzagentur legt neuen Höchstwert fest

20.12.2017 Ausschreibungen für Windenergie an Land: Bundesnetzagentur legt neuen Höchstwert fest

Die Bundesnetzagentur hat den Höchstwert für die Ausschreibungen für Windenergie an Land im kommenden Jahr neu festgelegt. Der neue Höchstwert beträgt 6,30 Cent pro Kilowattstunde und liegt damit über dem Höchstwert, der sich – wie eigentlich im EEG vorgesehen – aus den Ausschreibungsergebnissen im Jahr 2017 ergeben hätte.

Was ist der Höchstwert?

Der Höchstwert ist der Wert, der in den Ausschreibungsrunden maximal geboten werden darf. Überschreitet der im Gebot angegebene Gebotswert den Höchstwert, wird das Gebot vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen. 

Wie wird der zulässige Höchstwert ermittelt?

Für das Jahr 2017 war der zulässige Höchstwert für die Ausschreibungen für Windenergie an Land im EEG 2017 selbst auf 7,00 ct/kWh festgelegt worden. Ab dem Jahr 2018 sah das EEG eigentlich vor, dass der in der jeweiligen Ausschreibungsrunde geltende Höchstwert sich an den Ergebnissen der vorangegangenen Ausschreibungsrunden bemisst. Konkret sollte sich der Höchstwert in der jeweiligen Ausschreibungsrunde aus dem Durchschnittswert der höchsten Gebote, die in den drei vorangegangenen Ausschreibungsrunden noch einen Zuschlag bekommen hatten, ergeben, wobei dieser Durchschnittswert noch einmal um 8 Prozent angehoben werden sollte.

Im Jahr 2017 betrug dieses höchste Gebot im Mai 5,78 ct/kWh, im August 4,29 ct/kWh und im November 3,82 ct/kWh. Wendet man obige Formel an, hätte sich hieraus für die Ausschreibungsrunde am 1. Februar 2018 ein Höchstwert von nur 5,00 ct/kWh ergeben.

Was hat die Bundesnetzagentur festgelegt?

Ein Wert von 5,00 ct/kWh "[…] liegt aber unter den derzeitigen Gestehungskosten von Windstrom, die mit 5,6 Cent pro Kilowattstunde angegeben werden", heißt es von der Bundesnetzagentur

Deswegen hat sie von der ihr in § 85a EEG 2017 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und den zulässigen Höchstwert abweichend von der gesetzlich vorgesehenen Formel mit der Festlegung 8157-02-00-17/1 für alle Ausschreibungsrunden in 2018 auf 6,3 ct/kWh festgelegt. 

Da die Bundesnetzagentur bei ihrer abweichenden Festlegung nicht um mehr als zehn Prozent vom aktuell gültigen Höchstwert – also 7,0 ct/kWh – abweichen darf, hat sie dabei sogar den Rahmen des Zulässigen nach oben voll ausgeschöpft. 

Was sind die Gründe für die Anhebung?

Die erfolgte Korrektur begründet die Bundesnetzagentur dabei vor allem mit dem Erfolg von Bürgerenergiegesellschaften in den letzten Ausschreibungsrunden und den hiermit einhergegangenen unerwartet niedrigen Gebotspreisen. 

Grund für die niedrigen Gebotspreise gerade von Bürgerenergiegesellschaften sei aber – so die Begründung der Bundesnetzagentur in der Festlegung 8157-02-00-17/1 – vor allem, dass diese aufgrund der gewährten gesetzlichen Privilegien in 2017 bei Gebotsabgabe noch keine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) vorweisen mussten. Dies und die lange Realisierungsfrist hätten es ermöglicht, auf zukünftige Anlagentechnologien und entsprechende Effizienzgewinne zu setzen und dies in die Gebotsgestaltung einfließen zu lassen. Bei Projekten, die aufgrund einer bereits erteilten BImSchG-Genehmigung an einen bestimmten Anlagentyp gebunden sind, sei dies nicht möglich. Insofern sei es, damit sich auch im Jahr 2018 in den Ausschreibungen ein guter Wettbewerb einstellt, erforderlich geworden, den Höchstpreis anzuheben. Ansonsten wäre zu befürchten gewesen, dass zu wenige Gebote abgegeben werden, um das Ausschreibungsvolumen auszuschöpfen. 

Wie geht es weiter?

In der Zwischenzeit hat die Bundesnetzagentur auch die erste Ausschreibungsrunde für das Jahr 2018 eröffnet. Gebotstermin ist der 1. Februar 2018. 

Mit Spannung bleibt dabei zu erwarten, wie sich die Preise weiterentwickeln: In 2018 gilt dann nämlich für alle Bieter – also auch Bürgerenergiegesellschaften im Sinne des EEG – das Genehmigungserfordernis. Das bedeutet, es werden nur Gebote für bereits nach dem BImSchG genehmigte Projekte zum Ausschreibungsverfahren zugelassen. Hintergrund ist das gesetzliche Moratorium, im Zuge dessen die Privilegien für Bürgerenergiegesellschaften vorübergehend weitestgehend ausgesetzt wurden (vBVH berichtete). 

Ansprechpartner

Julia Rawe
Rechtsanwältin

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