Seit Inkrafttreten des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) zum 1. Januar 2017 ist klar: Die Höhe des KWK-Zuschlags für KWK-Anlagen im Leistungssegment von 1 MW bis 50 MW wird künftig durch Ausschreibungen ermittelt werden (für nähere Informationen zum KWKG 2017 siehe hier).
Nun hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) seine Pläne zum Ausschreibungsdesign näher vorgestellt und einen Entwurf für eine „KWK-Ausschreibungsverordnung“vorgelegt. Die Verordnung soll noch im Juni dieses Jahres in Kraft treten. Eine erste Ausschreibungsrunde auf Grundlage dieser Verordnung ist bereits für den 1. Dezember 2017 geplant.
Auch wenn es noch einige Änderungen an dem gegenwärtigen Entwurf geben kann, wird sich an dem „Grundgerüst“ wohl nicht mehr viel ändern:
Das Ausschreibungsdesign
Nach dem Entwurf der KWK-Ausschreibungsverordnung sollen die Ausschreibungen für KWK-Anlagen ähnlich ausgestaltet werden, wie die Ausschreibungen für Erneuerbare-Energien-Anlagen (vgl. hierzu auch unseren Sondernewsletter zum EEG 2017).
Jährlich sind zwei – von der Bundesnetzagentur organisierte – Ausschreibungsrunden, am 1. Juni und am 1. Dezember, vorgesehen. Das Ausschreibungsvolumen ist nach dem Entwurf auf 100 MW je Ausschreibungsrunde festgelegt.
Der Bieter muss noch keine Genehmigung für seine KWK-Anlage vorlegen, um an einer Ausschreibung teilnehmen zu können. Dies ermöglicht eine Teilnahme in einem vergleichsweise frühen Planungsstadium (sog. frühe Ausschreibungen). Allerdings muss die geplante KWK-Anlage bereits „als Projekt“ im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert worden sein.
Um sicherzustellen, dass eine – in einem frühen Planungsstadium – bezuschlagte Anlage tatsächlich auch realisiert wird, ist nach dem Verordnungsentwurf die Hinterlegung einer vergleichsweise hohen Sicherheit in Höhe von 100 Euro pro Kilowatt installierter KWK-Leistung vorgeschrieben: Nimmt die KWK-Anlage nicht innerhalb von 48 Monaten nach öffentlicher Bekanntgabe des Zuschlags den Dauerbetrieb auf, werden nach dem Willen des BMWi Pönalen fällig, dessen Zahlung durch die Hinterlegung der Sicherheit „abgesichert“ ist.
Ist die KWK-Anlage nach 54 Monaten nach öffentlicher Bekanntgabe noch immer nicht im Dauerbetrieb, erlöschen die – standortgebundenen – Zuschläge vollständig.
Innovative KWK-Systeme
Ab dem Jahr 2018 soll je Ausschreibungsrunde ein Viertel der Zuschläge, also 25 MW, auf Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme entfallen, wobei dieser Anteil kontinuierlich leicht angehoben wird. Danach sollen für innovative KWK-Systeme eigene Ausschreibungen, unabhängig von den Ausschreibungen für KWK-Anlagen, durchgeführt werden.
Nach dem Entwurf zur KWK-Ausschreibungsverordnung ist ein innovatives KWK-System eine KWK-Anlage, welche mit einer zentral steuerbaren Komponente zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme (etwa Solarthermie, oder Geothermie) und einem elektrischen Wärmeerzeuger verbunden ist. Eine der Kernanforderungen an ein innovatives KWK-System besteht darin, dass der Anteil innovativer erneuerbarer Wärme im Verhältnis zur im gesamten KWK-System potenziell erzeugten Wärme pro Kalenderjahr mindestens 30 Prozent erreicht.
Wegen einer – bislang im Entwurf vorgesehenen – Einschränkung hinsichtlich der erneuerbaren Wärme kann der Einsatz von Biomasse zur Erzeugung von innovativer erneuerbarer Wärme nicht angerechnet werden. Eine Reihe von Verbänden haben sich im Rahmen einer zum Entwurf durchgeführten Anhörung dafür ausgesprochen, die durch andere erneuerbare Brennstoffe – etwa Biomasse – erzeugte Wärme ebenfalls für die Erreichung des 30-Prozent-Vorgabe berücksichtigen zu können. Inwiefern es hier noch zu Änderungen kommen wird, ist derzeit aber noch völlig offen.
Zuschlagshöhe und Zuschlagsdauer
Der maximal zulässige Gebotswert (sog. „Höchstwert“) beträgt für KWK-Anlagen 7,0 ct/kWh und für innovative KWK-Systeme 12,0 ct/kWh.
Die tatsächlich zu zahlenden Zuschläge werden anhand des jeweiligen Gebotswerts bestimmt (sog. pay-as-bid-Verfahren). Jeder Anlagenbetreiber der erfolgreich an einer Ausschreibung teilgenommen hat, erhält demnach den Preis, den er geboten hat. Maßgeblich für die Bezuschlagung ist allein das niedrigste Gebot.
Zusätzlich zu den Zuschlagswerten kann der Anlagenbetreiber – wie aus dem KWKG bekannt – für den direkt vermarkteten Strom eine Vergütung erzielen, die sich in der Praxis an den jeweiligen Preisen an der Strombörse orientiert. Bei einem Strombörsenpreis von beispielsweise 3,0 ct/kWh könnte ein Betreiber einer „konventionellen“ KWK-Anlage für den erzeugten KWK-Strom – je nach Gebotswert – eine Vergütung von bis zu 10,0 ct/kWh erhalten.
Hinzu kommen die Einnahmen aus der Vermarktung der erzeugten Wärme.
Bei erfolgreicher Teilnahme an einer Ausschreibung kann der KWK-Zuschlag für die Dauer von 30.000 Vollbenutzungsstunden und bei innovativen KWK-Systemen für die Dauer von 45.000 Vollbenutzungsstunden in Anspruch genommen werden.
Dabei darf der KWK-Zuschlag pro Kalenderjahr für höchstens 3.000 Vollbenutzungsstunden in Anspruch genommen werden. Der verbleibende Leistungsanteil darf auch nicht zur – anteiligen – Eigenversorgung genutzt werden. Vielmehr muss im jeweiligen Kalenderjahr der gesamte in der KWK-Anlage erzeugte Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist worden sein.