Gemeinsam mit dem Mieterstromgesetz hat der Bundestag am 29. Juni 2017 weitere Änderungen des EEG 2017 beschlossen. Eine davon betrifft die besonderen Ausschreibungsregelungen für Bürgerenergiegesellschaften. Derzeit dürfen Bürgerenergiegesellschaften nach § 36g EEG 2017 bereits vor der Erteilung einer Genehmigung ein Gebot abgeben und erhalten eine längere Realisierungsfrist für das bezuschlagte Projekt. Diese Privilegien werden in den ersten beiden Ausschreibungsrunden im Jahr 2018 nunmehr jedoch weitgehend ausgesetzt:
- Auch Gebote von Bürgerenergiegesellschaften werden in diesen Ausschreibungsrunden nur dann zur Teilnahme zugelassen, wenn für das Projekt, auf das sich das Gebot bezieht, bereits eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung vorliegt.
- Zudem gilt auch für Bürgerenergiegesellschaften die reguläre Realisierungsfrist von 30 Monaten, innerhalb derer die Windenergieanlagen in Betrieb zu nehmen sind.
Im Gegenzug wird die bisher bestehende Beschränkung der Projektgröße auf maximal sechs Anlagen mit insgesamt maximal 18 MW installierter Leistung für diese Gebotstermine entfallen.
Beibehalten wird auch in diesen Ausschreibungsrunden bei Bürgerenergiegesellschaften die Aufteilung der Sicherheitsleistung in eine Erst- und eine Zweitsicherheit. Die Zweitsicherheit ist allerdings dann innerhalb von zwei Monaten nach Zuschlagsbekanntgabe bei der Bundesnetzagentur zu hinterlegen.
Ein großer Vorteil für Bürgerenergiegesellschaften bleibt allerdings auch in den Ausschreibungsrunden 2018 erhalten: Der Zuschlagswert bestimmt sich nach dem sogenannten Einheitspreisverfahren (uniform pricing) und entspricht dem höchsten (gegebenenfalls im Netzausbaugebiet) noch bezuschlagten Gebotspreis.
Die beschriebene Änderung stellt eine Reaktion auf die hohe Erfolgsquote von Bürgerenergiegesellschaften in der ersten Ausschreibungsrunde für Windenergie an Land am 2. Mai 2017 dar. In dem Termin hatten die – eigentlich als Ausnahme gedachten – Bürgerenergiegesellschaften über 90 Prozent des Zuschlagsvolumens „abgeräumt“. Jedenfalls offiziell treibt nun die Sorge um das Erreichen der Ausbauziele den Gesetzgeber an. Da den Geboten noch keine BImSchG-Genehmigungen und eine geringere Sicherheit zu Grunde liegen, wird eine niedrige Realisierungsrate befürchtet. Die Auswirkungen der Sonderregelung für Bürgerenergiegesellschaften sollen daher Anfang 2018 zunächst evaluiert werden. Nach erfolgter Evaluierung soll entschieden werden, ob die Regelungen für Bürgerenergiegesellschaften dauerhaft anzupassen sind.