Am 1. September 2017 wurden die ersten Ausschreibungen für Biomasseanlagen von der Bundesnetzagentur durchgeführt. Die erste Ausschreibungsrunde ist geprägt von einer geringen Teilnahme. Ausgeschrieben wurde eine Leistung von insgesamt 122.446 kW. Für lediglich ein Drittel des gesamten Ausschreibungsvolumens wurden überhaupt Gebote abgegeben. Das Ziel, unter Wettbewerbsbedingungen das gesetzlich festgelegte Ausbauvolumen von 150 MW zu erreichen, wurde mit dieser Ausschreibung verfehlt.
In den Ausschreibungen für Biomasseanlagen ringen sowohl neue Anlagen als auch Bestandsanlagen gemeinsam um einen Zuschlag für den von Ihnen abgegebenen Gebotswert. Neue Anlagen können auf eine EEG-Förderung in Höhe von bis zu 14,88 ct/kWh für einen Zeitraum von 20 Jahren bieten. Bestehende Anlagen haben die Chance, eine Anschlussförderung für weitere zehn Jahre mit einem Zahlungsanspruch von bis zu 16,90 ct/kWh zu erhalten (Näheres in unserem Sondernewsletter zum EEG 2017).
In der Ausschreibungsrunde 2017 haben insgesamt 33 Bewerber Gebote mit einer durchschnittlichen Gebotsgröße von jeweils 1.240 kW abgegeben. Von den 33 Geboten sind allerdings nur 24 Gebote mit einem Gesamtvolumen von 27.551 kW erfolgreich gewesen. Mit 20 Zuschlägen sind – angesichts der höheren erzielbaren Zuschlagswerte erwartungsgemäß – Betreiber von Bestandsanlagen dominant vertreten. Der durchschnittliche Zuschlagswert lag bei 14,3 ct/kWh. Die Zuschlagswerte variieren insgesamt zwischen 9,86 ct/kWh und 16,9 ct/kWh.
Ausschluss von Geboten mit Genehmigungen vor dem 1. Januar 2017
Die hohe Zahl an von der Ausschreibung ausgeschlossenen Geboten überrascht. Nach Aussage der Bundesnetzagentur haben vielfach Formfehler zum Ausschluss eines Gebotes geführt. Doch darüber hinaus hat die Bundesnetzagentur auch solche Gebote ausgeschlossen, bei denen die Anlage bereits vor dem 1. Januar 2017 genehmigt worden war. Diese Anlagen durften nach Ansicht der Bundesnetzagentur nicht an der Ausschreibung teilnehmen, da sie eine gesetzlich festgelegte Zahlung in Anspruch nehmen könnten. Da die im EEG festgelegten Vergütungswerte jedoch deutlich geringer sind als die in der Ausschreibung erzielbaren Preise, hatten diese Anlagen allerdings ein erhebliches Interesse daran, an der Ausschreibung teilzunehmen.
Es ist rechtlich zumindest fragwürdig, diese Anlagen von den Ausschreibungen auszuschließen. In § 22 Absatz 4 EEG 2017 heißt es lediglich, dass Anlagen, die vor dem 1. Januar 2017 genehmigt und vor dem 1. Januar 2019 in Betrieb genommen worden sind, von dem „Erfordernis“ einer Teilnahme an einer Ausschreibung ausgenommen sind. Zuzugestehen ist der Bundesnetzagentur, dass nach dem für alle Energieträger geltenden § 22 Absatz 6 EEG 2017 grundsätzlich solche Anlagen von der Teilnahme einer Ausschreibung ausgeschlossen sind, deren EEG-Zahlungsanspruch nicht von der erfolgreichen Teilnahme an einer Ausschreibung abhängig ist. Ein gesetzlicher Zahlungsanspruch besteht für vor dem 1. Januar 2017 genehmigte Biomasseanlagen jedoch nur dann, wenn sie vor dem 1. Januar 2019 in Betrieb genommen werden. Diese Anspruchsvoraussetzung war zum Zeitpunkt des Gebots offensichtlich nicht erfüllt.
Für vor dem 1. Januar 2017 genehmigte Windenenergieanlagen jedenfalls besteht im Interesse des Investorenschutzes ein ausdrücklich normiertes Wahlrecht zur Teilnahme an einer Ausschreibung. Auch wenn ein solches Wahlrecht für Biomasseanlagen nicht ausdrücklich normiert worden ist, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb vor Inkrafttreten des EEG 2017 genehmigte Biomasseanlagen von der Möglichkeit, an einer Ausschreibung teilzunehmen, ausgeschlossen sein sollten. Wann genau eine Genehmigung erteilt wird, liegt nicht in der Hand des Antragsstellers. Folgt man der Auffassung der Bundesnetzagentur, hätte der Projektierer für eine Teilnahme an einer Ausschreibung im Jahr 2017 jedoch dafür Sorge tragen müssen, dass die Genehmigung in einem Zeitfenster vom 1. Januar 2017 bis spätestens drei Wochen vor dem Gebotstermin, also den 11. August 2017 erteilt wird. Ein zumindest unglücklicher Umstand. Das Ergebnis ist im Übrigen auch deshalb so gravierend, weil bei vielen Anlagen noch gar nicht absehbar sein dürfte, ob sie noch vor 2019 in Betrieb genommen werden. Es ist völlig unklar, ob die Bundesnetzagentur diese Anlagen dann wieder ab 2019 an den Ausschreibungen teilnehmen lässt, oder die Projektierer vollständig leer ausgehen.
Angesichts der erheblichen Konsequenzen für die betroffenen Projektierer ist die Entscheidung der Bundesnetzagentur ein harter Schlag. Die betroffenen Bieter sollten erwägen, noch vor Ablauf der Widerspruchsfrist gegen diese Entscheidung rechtliche Schritte einzuleiten.
Fazit und Ausblick
Angesichts der geringen Teilnahme und den vielen Ausschlüssen von Geboten, kann der Gesetzgeber mit den Ergebnissen der ersten Ausschreibungsrunde nicht zufrieden sein. Ein echter Wettbewerb konnte jedenfalls nicht erreicht werden. Ein Grund für die geringe Teilnahme ist sicherlich der für viele Anlagen doch sehr ambitionierte maximale Höchstwert. Zum anderen dürfte für Bestandsanlagen oftmals der Weg in die Ausschreibung noch nicht attraktiv sein. Der Vergütungszeitraum für die ersten Bestandsanlagen läuft Ende des Jahres 2020 aus. Da Bestandsanlagen spätestens 36 Monate nach Zuschlagserteilung in die Anschlussförderung wechseln müssen, würden in diesem Jahr bezuschlagte Anlagen, dessen Förderung nach dem Jahr 2020 ausläuft, einen Teil ihres 20jährigen Vergütungszeitraums verlieren.
Es ist allerdings damit zu rechnen, dass das Interesse an den Ausschreibungen in den nächsten Jahren – wenn das Ende des Vergütungszeitraums für mehr Biomasseanlagen näher rückt – steigen wird. Inwiefern allerdings die gedeckelten Höchstwerte ausreichen, um künftig genügend Gebote für die ausgeschriebenen Mengen einzusammeln, bleibt abzuwarten. Die nächste Ausschreibungsrunde im Jahr 2018 könnte jedenfalls noch ein gutes Potenzial für eine erfolgreiche Teilnahme bieten. Insbesondere wird das Ausschreibungsvolumen deutlich über dem Volumen aus diesem Jahr liegen. Denn die in diesem Jahr nicht bezugschlagte Ausschreibungsmenge von insgesamt 94.895 kW wird im nächsten Jahr dem Ausschreibungsvolumen hinzuaddiert. Daher dürfte das Ausschreibungsvolumen im Jahr 2018 deutlich mehr als 200 MW betragen.