Am 20. Februar 2015 ist die neue Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) in Kraft getreten. Waren die Vorgängerfassungen noch im Wesentlichen für die Netzbetreiber und den Ausgleich der Förderungen nach EEG unter diesen relevant, hat die neue Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) nun auch Auswirkungen auf Anlagenbetreiber. Sie regelt nämlich die Erhebung der EEG-Umlage von Eigenversorgen.
Ausgleichsmechanismusverordnung – Inhalt
Die nun in Kraft getretene Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) entspricht im Wesentlichen dem ursprünglichen Entwurf der Bundesregierung (unsere Aktuelles-Meldung zum Entwurf finden Sie hier).
Wie schon im Verordnungsentwurf vorgesehen, werden für die Erhebung und Abrechnung der EEG-Umlage künftig nicht mehr ausschließlich die Übertragungsnetzbetreiber zuständig sein. Für die Erhebung der mit dem EEG 2014 eingeführten (reduzierten) EEG-Umlage für die Eigenversorgung wird vielmehr in der Regel der Netzbetreiber zuständig sein, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist. Die Übertragungsnetzbetreiber sind nur in Ausnahmefällen zuständig wie bei Stromerzeugungsanlagen, die direkt an das Übertragungsnetz angeschlossen sind, bei Stromerzeugungsanlagen an Abnahmestellen, an denen die EEG-Umlage nach der Besonderen Ausgleichsregelung begrenzt ist oder in Konstellationen, in denen neben der Eigenversorgung auch eine Direktlieferung an einen Letztverbraucher vor Ort erfolgt.
Im Übrigen, also in den gängigen Eigenversorgungskonstellationen, ist für die Erhebung der EEG-Umlage der Netzbetreiber zuständig, an dessen Netz die Stromerzeugungsanlage angeschlossen ist, d.h. in der Regel der jeweilige Verteilnetzbetreiber.
Weiterhin konkretisiert die Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) die mit dem EEG 2014 eingeführten Meldepflichten für Eigenversorger. So hat konsequenterweise die Meldung der selbst verbrauchten Strommengen gegenüber dem für die Erhebung der EEG-Umlage zuständigen Netzbetreiber, in der Regel dem Verteilnetzbetreiber, zu erfolgen. Die Frist für diese Meldung wird gegenüber dem EEG, nach dem der 31. Mai des Folgejahres der entscheidende Zeitpunkt ist, dahingehend verkürzt, dass die Meldung bis zum 28. Februar erfolgen muss. Für die Endabrechnung des Kalenderjahres 2014 müssen die erforderlichen Angaben für das Kalenderjahr 2014 aufgrund einer Übergangsregelung allerdings erst zum 28. Februar 2016 zur Verfügung stehen.
Eine Änderung im Vergleich zur Entwurfsfassung gibt es im Hinblick auf die Abrechnungsmodalitäten. Durften die Verteilnetzbetreiber nach der Entwurfsfassung noch 5 % der insgesamt eingesammelten EEG-Umlage behalten, findet sich eine solche Aufwandsentschädigung nun nicht mehr. Vielmehr müssen die Verteilnetzbetreiber die EEG-Umlage in vollem Umfang an die Übertragungsnetzbetreiber weiterleiten.
Fazit:
Mit der Zuweisung der Zuständigkeit für die Erhebung der EEG-Umlage bei Eigenversorgern an die Verteilnetzbetreiber wählt der Verordnungsgeber die pragmatische Lösung. Diesen ist, als vergütungspflichtige Netzbetreiber nach dem EEG, die Anlage in der Regel ohnehin bekannt. Die Erfassung und Abrechnung der eigenverbrauchten Strommengen stellt also keinen erheblichen Mehraufwand dar. Für die Übertragungsnetzbetreiber entstünde hingegen ein nicht unerheblicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand.
Wichtig ist für die Eigenversorger, die auf den 28. Februar nach vorne verschobene Frist zu berücksichtigen und einzuhalten. Bei Nichteinhaltung der Mitteilungsfrist verliert der Eigenversorger seinen ermäßigten EEG-Umlagesatz. Die EEG-Umlage erhöht sich dann auf die volle Höhe von 100 Prozent.