Aufbau einer Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge: Flexibles Laden für alle

10.07.2017 Aufbau einer Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge: Flexibles Laden für alle

Fahrer von Elektromobilen haben es oftmals nicht leicht: Ladesäulen sehen für die Nutzung und Bezahlung verschiedenste Formen der Authentifizierung vor. Es gibt Apps, Vertragslösungen, SMS-Systeme oder unterschiedlichste Schlüsselkarten. Kommt man an eine Ladesäule und ist dem erforderlichen Authentifizierungssystem nicht angeschlossen, ist eine Nutzung zum Laden oftmals gar nicht möglich. Diesem „Wildwuchs“ soll nun entgegenwirkt werden: Jeder, der an eine Ladesäule kommt, soll sein Auto an dieser auch ohne Schwierigkeiten laden können.

Pflicht zur „Öffnung“ von Ladesäulen

Erreicht werden soll dieses Ziel über eine am 1. Juni 2017 erfolgte Änderung der Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile, bzw. kurz: der Ladesäulenverordnung (LSV), wobei die Änderung der LSV letztlich auf eine Umsetzung der europäischen Richtlinie über den Aufbau einer Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFI-Richtlinie) zurückgeht.

Die seit 2016 geltende LSV regelte bis dato im Wesentlichen, welche technischen Standards die an öffentlich zugänglichen Ladesäulen bzw. Ladepunkten vorhandenen Steckersysteme einhalten müssen, um so den freien Zugang für jeden E-Mobilisten zumindest in technischer Hinsicht sicherzustellen. Schon damals wurde kontrovers diskutiert, ob solche einheitlichen technischen Standards zielführend sind oder eine Überregulierung droht (siehe unsere Meldung vom 25. März 2016).

Nun ist der Verordnungsgeber noch einen Schritt weiter gegangen und regelt neben technischen Vorgaben auch den Betrieb selbst. Konkret besteht künftig für Ladesäulenbetreiber die Pflicht, „punktuelles Laden“ zu ermöglichen. Im Kern geht es dabei darum, dass grundsätzlich jeder E-Mobilist jede öffentlich zugängliche Ladesäule nutzen können soll, und zwar „punktuell“, also ohne zuerst mit dem Ladepunktbetreiber oder einem Elektromobilitätsprovider einen längerfristigen Vertrag (insbesondere über die Stromlieferung, Infrastrukturnutzung etc.) abschließen zu müssen oder sogar ohne sich überhaupt authentifizieren zu müssen.

Wie soll das punktuelle Laden funktionieren?

Grundsätzlich sieht die LSV dabei für die Ladesäulenbetreiber verschiedene Möglichkeiten vor, Nutzern ein solch punktuelles Laden zu ermöglichen:

- Sie bieten eine kostenlose Nutzung an,
- es besteht die Möglichkeit der Barzahlung, oder
- die Zahlung kann über ein gängiges kartenbasiertes oder webbasiertes Bezahlsystem erfolgen. In Betracht

kommen insofern wohl z.B. EC- oder Kreditkarten und die üblichen Anbieter für Geldtransaktionen im Internet.

Ab wann gilt die Pflicht?

Die Pflicht zum Anbieten der punktuellen Lademöglichkeit gilt aber nicht für alle Ladepunkte und auch noch nicht ab sofort. Vielmehr müssen bestehende sowie alle bis einschließlich zum 13. Dezember 2017 in Betrieb genommene Ladesäulen die neuen Pflichten nicht erfüllen. Erst für ab dem 14. Dezember 2017 in Betrieb genommene Ladesäulen wird es ernst. Ausgenommen bleiben Ladepunkte mit einer Ladeleistung von bis zu 3,7 kW.

 

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