Nach dem OLG Brandenburg (Urteil vom 16. September 2010, Az. 12 U 79/10) und dem OLG Stuttgart (Urteil vom 25. Mai 2012, Az. 3 U 193/11 – zu Wasserkraftanlagen) hat sich auch das OLG Düsseldorf dem sogenannten „weiten“ Anlagenbegriff angeschlossen. Mit Urteil vom 5. Dezember 2012 (Az. VI-2 U (Kart) 7/12) entschied das Gericht, dass zwei Blockheizkraftwerke (BHKW), die sich am Standort der Biogasanlage befinden und an denselben Fermenter angeschlossen sind, Bestandteil einer Gesamtanlage im Sinne von § 3 Nr. 1 EEG 2009 sind. § 19 Absatz 1 EEG 2009, der eine Zusammenfassung mehrerer Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen regelt, soll nach Auffassung des Gerichts in einem derartigen Fall gar nicht erst zur Anwendung kommen. Das OLG Düsseldorf erteilt damit dem Anlagenbegriff der Clearingstelle EEG eine Absage. Die Clearingstelle EEG ist der Ansicht, dass jedes BHKW im Ergebnis als eigenständige Anlage anzusehen ist. Die gemeinsame Nutzung des Fermenters führt nach Auffassung der Clearingstelle nicht zur Verklammerung der BHKW zu einer Gesamtanlage.
In den Entscheidungsgründen, die kürzlich veröffentlicht worden sind, nimmt das Gericht insbesondere auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) Bezug. In einem Urteil vom 21. Mai 2008 (Az. VIII ZR 308/07) vertrat der BGH bereits zum EEG 2004 den weiten Anlagenbegriff. Das Oberlandesgericht erläutert in seinem Urteil, dass es keinen Anlass gebe, in Bezug auf das EEG 2009 von der damaligen Rechtsprechung des BGH abzuweichen.
Fazit:
Ob in dem Fall, dass das Biogas am Standort der Biogasanlage in mehreren BHKW verstromt wird, von dem Vorliegen einer Gesamtanlage auszugehen ist, ist für Betreiber von Biogasanlagen von erheblicher wirtschaftlicher Relevanz. Insbesondere entscheidet der Anlagenbegriff darüber, ob auf neue BHKW, die im Rahmen einer Erweiterung zu bestehenden BHKW hinzugebaut werden, das EEG 2012 Anwendung findet. Die Auswirkungen auf die EEG-Vergütung sind im Einzelfall unterschiedlich, jedoch in vielen Fällen entscheidend für die Wirtschaftlichkeit der Anlagenerweiterung.
Inzwischen haben sich drei Oberlandesgerichte für den „weiten“ Anlagenbegriff und gegen den Anlagenbegriff der Clearingstelle EEG entschieden. Hierin ist eine Tendenz zu Gunsten des „weiten“ Anlagenbegriffs zu erkennen. Abschließende Rechtssicherheit wird dennoch erst ein Urteil des BGH bringen.