Betreiber von Biogasanlagen, deren immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit ausschließlich aus der zum 1. Juni 2012 erfolgten Änderung der 4. BImSchV (1,2 Mio. Nm3 Rohgasproduktion pro Jahr) folgt, haben nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2015 keinen Anspruch auf Zahlung des Luftreinhaltungsbonus nach dem EEG 2009 (auch Emissionsminderungs- oder Formaldehydbonus genannt). Dies ist soweit geklärt.
Nicht entschieden hatte der BGH, wie Fälle zu bewerten sind, in denen sich die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit nach der erstmaligen Inbetriebnahme nicht auf Grund einer Änderung des Immissionsschutzrechts, sondern auf Grund einer Anlagenerweiterung ergeben hat. Dies betrifft etwa den Fall, dass ein Anlagenbetreiber die Feuerungswärmeleistung seines BHKW auf mehr als 1 MW erhöht, das Güllelager auf mindestens 6.500 m3 oder das Gaslagervolumen auf mehr als 3 Tonnen etc. erweitert.
Das Landgericht Stuttgart bestätigt nun mit seinem Urteil vom 6. April 2017 (16 O 313/16) die bereits weit verbreitete und unseres Erachtens auch überzeugende Rechtsauffassung , wonach Erweiterungen der Biogasanlage, die auch nach der zum Inbetriebnahmezeitpunkt geltenden Rechtslage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedurft hätten, dazu führen, dass der Anspruch auf den Luftreinhaltungsbonus entsteht. Dies gilt natürlich nur, sofern auch die weiteren Voraussetzungen vorliegen.
Zum Sachverhalt des vom LG Stuttgart zu entscheidenden Fall
Die Biogasanlage war zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme im Jahr 2010 lediglich nach dem Baurecht zu genehmigen. Im Jahr 2013 erweiterte der Anlagenbetreiber die Anlage. Die Feuerungswärmeleistung betrug nun mehr als 1 MW.
Der Netzbetreiber verweigerte den Anspruch auf den Luftreinhaltungsbonus nach § 27 Absatz 5 EEG 2009 mit dem Argument, dass die Anlage bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Inbetriebnahme genehmigungsbedürftig nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz hätte sein müssen. Der Anlagenbetreiber sah dies anders und legte Klage ein. Das Landgericht Stuttgart gab dem Anlagenbetreiber nun in erster Instanz recht.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wir werden über Weiterentwicklungen in dieser Sache berichten.
Fazit
Anlagenbetreiber, die ihre Anlage erweitert haben und dafür eine Bundesimmissionsschutzgenehmigung benötigten, aber den Luftreinhaltungsbonus bislang nicht erhalten, sollten
- umgehend den Netzbetreiber unter Angabe der Gründe und einer kurzen Erläuterung der Rechtslage zur Auszahlung auffordern,
- weiterhin die regelmäßigen Messungen vornehmen und
- von der zuständigen Behörde bestätigen lassen.
Gern unterstützen wir Sie dabei. Unserer Erfahrung nach zahlen die meisten Netzbetreiber den Bonus dann zumindest vorläufig und bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage wieder aus.