Amtsgericht Ratzeburg vs. BGH: Doch noch Korrektur des Fehlurteils zu Meldeverstößen?

12.03.2018 Amtsgericht Ratzeburg vs. BGH: Doch noch Korrektur des Fehlurteils zu Meldeverstößen?

Ein neues Urteil zu Verstößen gegen Registrierungspflichten im EEG macht Anlagenbetreibern Mut: Das AG Ratzeburg stellt sich ausdrücklich gegen den Bundesgerichtshof (BGH) und bringt eine neue Regelung zur Anwendung, die wenigstens ein bisschen Erleichterung bei den Sanktionen von Meldeverstößen verschafft. Betroffene Anlagenbetreiber sollten sich also weiterhin gegen überzogene Rückforderungen der Netzbetreiber zu Wehr setzen.

Der Hintergrund

Wir hatten im September 2017 von einem vielbeachteten BGH-Urteil zur Sanktionierung der EEG-Meldepflichten berichtet (unsere Meldung hierzu finden Sie hier). Bereits damals hatten wir dargestellt, dass und warum es sich nach unserer Auffassung bei dem BGH-Urteil an einem entscheidenden Punkt um ein Fehlurteil handelt. Dieses traf insbesondere solche Anlagenbetreiber hart, deren Anlagen vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden und die in der Vergangenheit ihre Anlagen nicht ordnungsgemäß bei der Bundesnetzagentur registriert hatten. Umstritten war, ob eine neue Regelung im EEG 2017, die für solche Verstöße eine deutliche Entschärfung der Sanktionen mit sich gebracht hätte, auch für solche Altanlagen anwendbar ist oder nicht. Der BGH hatte dies verneint – ein krasses Fehlurteil, wie wir meinen (sehen Sie bei Interesse auch hier oder hier).

Dieser Meinung ist offenbar auch das Amtsgericht Ratzeburg! So macht derzeit ein Urteil die Runde, in dem die dortige Richterin in diesem Punkt dem höchsten deutschen Zivilgericht ausdrücklich widerspricht (AG Ratzeburg, Urteil vom 8. Dezember 2017 – Az. 17 C 733/15, abrufbar hier).

Unsere Bewertung

Es ist zwar nicht das erste Mal, dass sich ein Instanzgericht der Rechtsprechung des BGH in EEG-Fragen ausdrücklich entgegenstellt, weil es die Rechtsauslegung des BGH für nicht überzeugend bzw. nicht zulässig hält (so etwa in der Kontroverse um die Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Netzverknüpfungspunktes, vgl. hierzu etwa LG Flensburg, Urteil vom 27. Januar 2014 – Az. 4 O 248/12, abrufbar hier, oder LG Kiel, Urteil vom 25. Januar 2013 – Az. 6 O 258/10, abrufbar hier). Ein ganz gewöhnlicher Vorgang ist es aber natürlich dennoch nicht, wenn ein Amtsgericht ausdrücklich gegen ein Urteil des höchsten deutschen Zivilgerichts entscheidet. Dies ist im vorliegenden Fall umso erfreulicher, da es sich bei dem BGH-Urteil auch unserer Auffassung nach um ein Fehlurteil handelt und die Richterin des AG Ratzeburg ihre Entscheidung juristisch sauber und überzeugend begründet hat. Anlagenbetreibern macht daher dieses neue Urteil durchaus Mut, sich trotz der BGH-Rechtsprechung gegen überzogene Rückforderungsansprüche ihres Netzbetreibers zu wehren. Sollten Sie von einer solchen Rückforderung betroffen sein, unterstützen wir Sie natürlich gerne dabei.

Ansprechpartner

Dr. Bettina Hennig
Rechtsanwältin | Partnerin

E-Mail: Hennig@vbvh.de
Tel.: 030/8092482-20