Rund um die Regelungen zur Eigenversorgung und zur EEG-Umlage gibt es immer wieder zahlreiche Rechtsunsicherheiten und offene Fragen. Eine dieser Fragen wurde nunmehr von der Clearingstelle EEG|KWKG in ihrem kürzlich veröffentlichen Votum vom 14. April 2020 (Az. 2019/38) entschieden (abrufbar hier). In dem Verfahren ging es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Stromerzeugungsanlage als sogenannte Inselanlage eingeordnet werden kann und der dort erzeugte Strom im Rahmen einer Eigenversorgung vollständig von der EEG-Umlage befreit ist. Das Besondere war hier, dass es sich um eine Solaranlagen-Speicher-Kombination handelt, die im Betrieb die Hausanlage mit einer Schaltautomatik vom Netz trennt. Der Anlagenbetreiber hatte also weiter einen Netzanschluss, dieser sollte aber nur dann genutzt werden, wenn seine Erzeugungsanlagen nicht ausreichend Strom erzeugen und ebenfalls schaltseitig vom Netz getrennt wurden. Die Frage, ob solche sogenannten temporären Inselanlagen von der EEG-Umlage befreit sind oder nicht, ist seit längerem umstritten und wurde nunmehr von der Clearingstelle beantwortet – allerdings leider nicht im Sinne des Anlagenbetreibers.
Worum ging es genau?
Im Fall, der dem Votum der Clearingstelle zu Grunde lag, ging es um eine geplante Anlagenkombination aus einer PV-Installation und einem Speicher. Diese Anlagenkombination verfügt nach Herstellerangaben über die technische Fähigkeit, die elektrische Hausanlage komplett vom öffentlichen Netz zu trennen, wenn diese durch die selbst erzeugte Energie aus der Anlagenkombination versorgt werden kann. Indem die PV-Speicher-Installation die Hausanlage zeitweise vom Netz trennt, entsteht eine „temporäre Inselanlage“. Nach dem EEG-Umlage-Befreiungstatbestand für Inselanlagen gemäß § 61a Nummer 2 EEG 2017 entfällt die EEG-Umlage bei Eigenversorgern, wenn die Stromerzeugungsanlage „weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz angeschlossen“ ist. Zu entscheiden war nun, ob der Befreiungstatbestand greift oder die EEG-Umlage beim Einsatz der geschilderten Technik für den in diesen „temporären Inseln“ selbst erzeugten und verbrauchten Strom aus eigener PV-Installation mit Speicher abzuführen ist.
Was hat die Clearingstelle entschieden und warum?
Im Ergebnis entschied die Clearingstelle in ihrem Votum, dass der Betreiber einer solchen temporären Inselanlage verpflichtet ist, für den selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strom die EEG-Umlage gemäß § 61 Absatz 1 EEG 2017 abzuführen, da eine temporäre Inselanlage für eine Befreiung nach § 61a Nummer 2 EEG 2017 nicht ausreiche.
Damit entspricht das Votum im Ergebnis der diesbezüglichen Positionierung der Bundesnetzagentur (BNetzA) in ihrem bereits 2016 veröffentlichten Leitfaden Eigenversorgung (abrufbar hier, siehe dort Seite 56) sowie den im Votumsverfahren eingeholten Stellungnahmen der BNetzA und des BDEW (beide abrufbar hier).
Für ihre Entscheidung führt die Clearingstelle die folgenden Argumente an:
Um einer Inselanlage zu entsprechen und damit von der EEG-Umlage befreit zu werden, dürfe die fragliche Stromerzeugungsanlage weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz angeschlossen sein. Im konkreten Fall bestehe jedoch ein zumindest mittelbarer Netzanschluss der PV-Speicher-Installation. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Verbindung der Hausanlage mit dem Netz unterbrochen wird, wenn die PV-Installation oder der Speicher die Hausanlage mit ausreichend Strom versorgen kann. Die Ausnahme greife nämlich nur bei einem „echten“ Inselbetrieb, welcher eine dauerhafte physikalische Trennung von Erzeugungsanlage und Netz voraussetze.
Im vorliegenden Fall sind die Stromerzeugungsanlagen selbst zwar zu keinem Zeitpunkt unmittelbar mit dem öffentlichen Netz verbunden, jedoch seien sie in die elektrische Hausanlage eingebunden, welche wiederum mit dem Netz verbunden ist. Diese Konstellation wird von der Clearingstelle also für einen „mittelbaren“ Netzanschluss als ausreichend erachtet. Diese grundsätzlich gegebene Verbindung könne auch nicht durch einen temporären Inselbetrieb beseitigt werden. Dafür spreche, dass in der Gesetzesbegründung zum EEG 2014 angeführt wird, dass lediglich „völlig autarke“ Stromerzeugungsanlangen von der EEG-Umlage befreit werden sollen. Damit wollte der Gesetzgeber die Ausnahmeregelungen auf wenige Fälle begrenzen. Zudem würden auch an das Vorliegen der drei weiteren Befreiungstatbestände des § 61a EEG 2017 hohe Anforderungen gestellt. Schließlich treffe lediglich bei vollständig autarken Konstellationen, die wirklich zu keiner Zeit an ein Netz angeschlossen sind, der Zweckgedanke zu, dass das Netz nie unmittelbar oder mittelbar in Anspruch genommen wird. In einem solchen Fall wie dem vorliegenden, sei jedoch sowohl ein (mittelbarer) Netzanschluss, als auch ein Netzanschlussvertrag vorhanden. Damit sei die Sonderkonstellation einer „echten“ Inselanlage eben nicht erfüllt.
Der Anlagenbetreiber hatte insbesondere eine Änderung im Gesetzeswortlaut für seine Auffassung angeführt. So war lautete die Beschreibung einer EEG-Umlage-befreiten Inselanlage im EEG 2014 noch (vgl. § 61 Absatz 2 Nummer 2 EEG 2014):
„wenn der Eigenversorger weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz angeschlossen ist“
Nunmehr lautet sie:
„wenn die Stromerzeugungsanlage des Eigenversorgers weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz angeschlossen ist.“
Hieraus leitete der Anlagenbetreiber ab, dass es jedenfalls nach dem neuen Wortlaut nicht auf den allgemein bestehenden Anschluss des Eigenversorgers ankommen soll, sondern tatsächlich auf die Frage, ob die konkrete Erzeugungsanlage selbst mit dem Netz verbunden ist – was hier eben aufgrund der verbrauten Schalterlösung nicht der Fall sei. Auch dieser Argumentation erteilte die Clearingstelle allerdings im Ergebnis eine Absage: Insbesondere mit Verweis auf die Gesetzesbegründung zu der Neuregelung (vgl. Bundestags-Drucksache 18/10209, Seite 111, abrufbar hier) führt die Clearingstelle aus, dass die Wortlautänderung hier keine Änderung der Rechtslage bezweckt habe.
Unser Fazit
Das Ergebnis der Clearingstelle kommt nicht überraschend – zumal sich Bundesnetzagentur und BDEW in dieser Frage bereits sehr eindeutig positioniert hatten. Einmal mehr zeigt sich allerdings auch hier, wie sehr sich die Auslegung des EEG inzwischen auf die Vermeidung vermeintlicher Rechtsmissbräuche im Rahmen der Eigenversorgungsregelungen konzentriert. Hierdurch werden die Spielräume für dezentrale Energiekonzepte immer enger, was hier konkret zur Folge hat, dass von der Idee einer EEG-Umlage-begünstigten Inselanlage in der Praxis kaum etwas übrig bleiben dürfte (außer vielleicht auf Almhütten oder in ähnlich speziellen Konstellationen). Bliebe Betreibern, die nicht gänzlich auf ihren Netzanschluss verzichten können oder wollen, nur, sich auf die „Autarkie-Ausnahme“ nach § 61a Nummer 3 EEG 2017 zu berufen. Da an diese Regelung von BNetzA und Clearingstelle aber ebenfalls extrem hohe Anforderungen gestellt werden – der Anlagenbetreiber solle es hierfür schaffen, sich für ein komplettes Kalenderjahr komplett aus den vor Ort betriebenen Anlagen zu versorgen –, kommt auch diese Konstellation in der Praxis so gut wie nie vor.
Sowohl die Regelungen zu Inselanlagen als auch zum autarken Letztverbraucher spielen daher in der Praxis dezentraler Energiekonzepte faktisch keine Rolle. Die wohl im Wesentlichen für das eher strenge Verständnis der Inselanlage sprechende Überlegung, dass nur Verbraucher, die auf die „Annehmlichkeiten“ des allgemeinen Versorgungsnetzes vollständig verzichten, von den entsprechenden Entlastungen profitieren sollen, erscheint dabei auch hier sachfremd. So finanziert die EEG-Umlage schließlich gar nicht die Netznutzung (dies tun die Netznutzungsentgelte), sondern die EEG-Förderung für eingespeiste Strommengen, an der sich der Verbraucher für den von ihn aus dem Netz bezogenen Strom ja auch entsprechend beteiligen würde. Ähnliche Überlegungen gelten für die Autarkie-Ausnahme.
Die Praxis tut aber sicherlich insgesamt gut daran, die allgemeine Tendenz zu einer äußerst strengen Rechtsauslegung im Bereich der Eigenversorgungsregelungen zur Kenntnis nehmen und bei mutigeren Auslegungen des EEG vorsichtig zu sein. Sollten Sie in diesem Zusammenhang Fragen haben oder unsicher sein, ob Ihr dezentrales Energiekonzept aufgeht, stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Seite. Sprechen Sie uns in diesem Fall gerne an.