Am 17. Dezember 2014 hat das Bundeskabinett einen ersten Entwurf zur Änderung der bislang nur PV-Anlagen betreffenden Systemstabilitätsverordnung (SysStabV) beschlossen.
Hintergrund der SysStabV war ursprünglich die sogenannte „49,50-Hertz-Problematik“. Da viele PV-Anlagen im Falle einer Über- oder Unterfrequenz eine automatische Netztrennung vorsahen (Frequenzschutz), konnte die gleichzeitige Abschaltung vieler PV-Anlagen zu einem abrupten Leistungsausfall und einer Gefährdung der Systemstabilität führen. Aus diesem Grund waren die Betreiber von PV-Anlagen mit der SysStabV verpflichtet worden, ihre Anlagen technisch so nachzurüsten, dass dieser Effekt vermieden wird.
Der Anwendungsbereich der SysStabV wird nun erweitert. Die Verordnung wird eine Vielzahl von Anlagenbetreibern mit einer Leistung ab 100 kW treffen. Es ist jedoch zu erwarten, dass sich die zusätzlichen Kosten für die Erfüllung der neuen Pflichten in einem gewissen Rahmen halten werden.
Erweiterung des Anwendungsbereichs auf KWK-, Windenergie-, Wasserkraft- und Biomasseanlagen
Nach Änderung der SysStabV müssen nicht mehr nur PV-Anlagen, sondern auch die in der Novelle genannten KWK-, Windenergie-, Wasserkraft- und Biomasseanlagen entsprechend nachzurüsten. Betroffen sind jedoch nicht sämtliche dieser Anlagen. Die Verordnung zählt detailliert auf – bezogen auf installierte Leistung, Inbetriebnahmedatum sowie Spannungsebene des Netzes, an das die Anlage angeschlossen ist – welche Stromerzeugungseinheiten die neue Verpflichtung trifft.
Nachrüstungsaufforderung und Frist zur Nachrüstung
Die im Einzelnen an der Anlage vorzunehmenden Frequenzschutzeinstellungen sollen nach dem Verordnungsentwurf den Betreibern von betroffenen Anlagen von dem jeweiligen Anschlussnetzbetreiber im Rahmen einer sogenannten Nachrüstungsaufforderung mitgeteilt werden. Der Zugang derselben ist 6 Wochen nach Erhalt zu bestätigen.
Die Frist zur Nachrüstung beträgt 12 Monate ab Zugang der Nachrüstungsaufforderung. Soll für die Nachrüstung ein Wartungsintervall genutzt werden und liegt der nächste Wartungstermin nachweislich erst innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten nach Ablauf der 12-Monats-Frist verlängert sich diese auf 18 Monate. Dasselbe gilt, wenn die zur Beurteilung der Nachrüstbarkeit der Anlage notwendigen Unterlagen fehlen oder wenn vom Anlagenbetreiber ein Ausnahmebegehren gestellt wird.
Ausnahmebegehren
Anlagenbetreiber können in bestimmten, in der Verordnung genannten, Fällen (z.B. Nachrüstung macht Austausch des Antriebsstrangs, des Generators oder der Leistungselektronik erforderlich) ein Ausnahmebegehren stellen. Das Ausnahmebegehren ist mittels eines vom Anschlussnetzbetreiber zur Verfügung gestellten Formulars innerhalb von neun Monaten ab Zugang der Nachrüstungsaufforderung zu stellen. Ergänzend ist nachzuweisen, dass der geltend gemachte Ausnahmefall auch vorliegt. Ob ein die Nachrüstpflicht einschränkender Ausnahmefall vorliegt, entscheidet dann der Übertragungsnetzbetreiber.
Kosten der Nachrüstung
Der vom Anlagenbetreiber zu tragende Anteil an den Kosten der Nachrüstung beträgt 7,5 €/KW installierte Leistung. Von den über diesen Wert hinausgehenden Kosten hat der Anlagenbetreiber weitere 25 % zu tragen.
Weiterer Gang des Verfahrens
Der Entwurf der neuen SysStabV wurde nun dem Bundesrat zur Entscheidung vorgelegt. Stimmt dieser den Änderungen zu, treten die neuen Regelungen am Tag nach Verkündung der Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.