Im Zuge der Neuregelung des EEG 2014 zur Erhebung der EEG-Umlage auch bei Eigenversorgungskonzepten sind dem Anlagenbetreiber gleichzeitig verschiedene Informations- und Mitteilungspflichten auferlegt worden. Fristablauf für die Meldepflicht ist der 28. Februar 2016.
Grundsätzlich ist für jede an Letztverbraucher gelieferte sowie im Rahmen der Eigenversorgung selbst erzeugte und verbrauchte Kilowattstunde Strom die EEG-Umlage in voller Höhe zu zahlen. Allerdings können sich Eigenversorger auf Ausnahmetatbestände berufen, nach denen sie von der EEG-Umlage vollständig oder anteilig befreit sind. Über die Voraussetzungen für eine Befreiung von der EEG-Umlage hatten wir bereits in unserem Sondernewsletter zum EEG 2014 ausführlich berichtet.
Für das Vorliegen der Voraussetzungen tragen – zumindest aus Sicht der Bundesnetzagentur – die Anlagenbetreiber die Darlegungs- und Beweislast. Das bedeutet, dass jeder Anlagenbetreiber selbständig und fristgerecht gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber darlegen muss, warum die Voraussetzungen der Eigenversorgung bei ihm vorliegen. Mindestangaben beinhalten Informationen darüber, (1) ob eine Eigenversorgung vorliegt, (2) ob nach Einschätzung des Eigenversorgers eine konkrete gesetzliche Ausnahme die EEG-Umlage anteilig oder vollständig entfallen lässt und (3) ob zwischenzeitlich Änderungen eingetreten sind, die für die Beurteilung der Voraussetzungen über die Befreiung von der EEG-Umlage von Bedeutung sind.
Weiterhin ist der Anlagenbetreiber aufgrund seiner Darlegungs- und Beweislast auch dazu verpflichtet, die erzeugten und selbst verbrauchten Strommengen anzugeben. Die Mitteilungspflicht hinsichtlich der Strommengen gilt nicht für Anlagenbetreiber von Bestandsanlagen, die vor dem 1. August 2014 als Eigenerzeugungsanlage betrieben wurden. Gleiches gilt ausweislich des Leitfadens der Bundesnetzagentur zur Eigenversorgung (wir berichten im nachfolgenden Artikel) auch im Fall der vollständigen Befreiung von der EEG-Umlage bei Kraftwerkseigenverbrauch, Inselanlagen und vollständiger EE-Versorgung. Bei Kleinanlagen im Sinne der De-minimis- Regelung (bis 10 kW installierte Leistung) kann auf die Angabe der Strommenge nur verzichtet werden, wenn sich aus anderen Umständen sicher ergibt, dass der Eigenerzeuger nicht mehr als 10 MWh jährlich erzeugt und verbraucht.
Wird dieser Nachweis dem zuständigen Netzbetreiber gegenüber nicht oder nicht fristgerecht erbracht, wird die EEG-Umlage in voller Höhe fällig.
Die Fristen für die Meldepflichten der Anlagenbetreiber wurden in der Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) konkretisiert. Nach § 9 Absatz 2 der AusglMechV müssen Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber grundsätzlich bis zum 28. Februar des Folgejahres die für die Berechnung der EEG-Umlage erforderlichen Angaben zur Verfügung stellen. Allerdings hat der Verord13 nungsgeber die Frist für die Endabrechnung des Kalenderjahres 2014 um ein Jahr auf den 28. Februar 2016 verlängert. Da diese Frist immer näher rückt, möchten wir die Anlagenbetreiber, welche eine Eigenversorgungsanlage betreiben, an dieser Stelle an den anstehenden Fristablauf am 28. Februar 2016 erinnern.
Wir weisen zudem darauf hin, dass diese Frist sowie die damit verbundenen Mitteilungspflichten nicht nur für Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen gelten, sondern auch für die Eigenversorgung aus konventionellen Anlagen, KWK-Anlagen und Stromspeichern.