Für Unternehmen mit einem jährlichen Stromverbrauch von mehr als 1 GWh nähert sich eine wichtige Frist. Bis zum 31. März 2018 müssen Unternehmen ihrer Meldepflicht hinsichtlich der aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strommengen nachkommen, um eine Reduzierung bei den folgenden Umlagen zu erreichen: KWK-Umlage, § 19 StromNEV-Umlage sowie Offshore-Umlage nach § 17f EnWG.
Bereits seit den am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Änderungen sieht das KWKG eine Begrenzung der KWK-Umlage zwar grundsätzlich nur noch für bestimmte Unternehmen und Anlagen vor, nämlich für stromkostenintensive Unternehmen, die unter die besondere Ausgleichsregelung des EEG fallen (§ 27 KWKG 2017), für Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen (§ 27a KWKG), für Stromspeicher (§ 27b KWKG 2017) und für Schienenbahnen (§ 27c KWKG 2017).
Übergangsbestimmungen für die KWK-Umlage
Es gibt jedoch in § 36 Absatz 3 KWKG 2017 eine Übergangsregelung für Letztverbraucher, die im Jahr 2016 zumindest berechtigt gewesen wären, eine Reduzierung der KWK-Umlage geltend zu machen. Dies sind alle Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch von über 1 GWh. Für diese gilt die sogenannte Verdopplungsgrenze. Das heißt, die KWK-Umlage darf sich von 2016 auf 2017 und von 2017 auf 2018 jeweils nur verdoppeln.
Deshalb kann die KWK-Umlage für Unternehmen der bisherigen Letztverbrauchergruppe B (Jahresverbrauch von über 1 GWh) im Jahr 2018 ab der 1.000.001 kWh statt der regulären 0,345 ct/kWh auf 0,16 ct/kWh begrenzt werden. Für Unternehmen der bisherigen Letztverbrauchergruppe C (Jahresverbrauch über 1 GWh mit Stromkosten, die mindestens 4 Prozent des Umsatzes ausmachen) kann eine Begrenzung auf 0,12 ct/kWh erfolgen. Erst ab 2019 entfällt die Privilegierung für alle Letztverbraucher, die sich nach dem KWKG 2017 nicht mehr für eine Reduzierung qualifizieren, so dass für diese ab 2019 die volle Umlage anfällt.
Um von der Übergangsregelung Gebrauch zu machen, ist gemäß § 36 Absatz 3 Satz 3 KWKG 2017 erforderlich, dass die gesamte im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogene und selbst verbrauchte Strommenge je Abnahmestelle bis zum 31. März 2018 an den zuständigen Netzbetreiber gemeldet wird. Viele Netzbetreiber bieten dafür eigene Mitteilungsformulare an, wobei sichergestellt werden sollte, dass die Strommenge für jede privilegierte Abnahmestelle, welche im vergangenen Jahr einen jährlichen Verbrauch von mehr als 1 GWh hatte, separat angegeben wird.
Hingegen muss das Verhältnis der Stromkosten zum Umsatz nicht erneut für die Folgejahre nachgewiesen werden, um eine Einordnung in die Letztverbrauchergruppe C zu erreichen. Es reicht aus, wenn der jeweilige Letztverbraucher im Jahr 2016 bei Anwendung von § 26 Absatz 2 KWKG 2016 berechtigt gewesen wäre, für den Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle die dort geregelte Begünstigung in Anspruch zu nehmen.
§ 19 StromNEV-Umlage und Offshore-Umlage
Eine vergleichbare Privilegierung findet sich auch im Hinblick auf die Offshore-Umlage nach § 17f EnWG sowie die § 19 StromNEV-Umlage. Für Unternehmen, die unter eine der beiden genannten Letztverbrauchergruppen fallen, reduzieren sich beide Umlagen. Dazu verweisen sowohl § 19 Absatz 2 Satz 15 StromNEV als auch § 17f Absatz 1 EnWG auf die §§ 26, 28 sowie 30 KWKG 2016.
Erforderlich ist gemäß § 26 Absatz 2 Satz 3 KWKG 2016 auch hier eine Meldung der Strommengen bis zum 31. März 2018. Die Meldung erfolgt jedoch üblicherweise gemeinsam mit der Meldung für die Privilegierung nach § 36 Absatz 3 KWKG.
Aufgrund des statischen Gesetzesverweises müssen Unternehmen, die eine Begrenzung der StromNEV-Umlage und der Offshore-Haftungsumlage als Letztverbrauchergruppe C in Anspruch nehmen möchten, nach § 30 Abs. 1 Nr. 5 KWKG 2016 durch die Prüfung eines Wirtschaftsprüfers nachweisen, dass sie ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes sind und dass das Verhältnis der Stromkosten zu den Umsatzerlösen 4 Prozent übersteigt (sog. C-Testat). Maßgeblich für die Verhältnisbildung sind die Stromkosten und Umsatzerlöse im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr bzw. letzten Kalenderjahr, das dem Begünstigungsjahr voranging. Um z. B. für das Jahr 2017 eine Zuordnung zur Letztverbrauchergruppe C zu erreichen, ist also der Stromkostenanteil am Umsatz für das Jahr 2016 zu testieren. Dieses Testat ist ebenfalls bis zum 31. März 2018 an den Netzbetreiber zu senden.
Privilegierung nach KWKG 2017
Schließlich weisen wir darauf hin, dass für die Inanspruchnahme der begrenzten KWK-Umlage nach § 27 KWKG 2017 („stromkostenintensive Unternehmen“), nach § 27a KWKW 2017 („Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen“), § 27b KWKW 2017 („Stromspeicher“) und § 27c KWKG 2017 („Schienenbahnen“) gesonderte Mitteilungen gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber oder Übertragungsnetzbetreiber erforderlich sind. Sprechen Sie uns bei Fragen gern an.