Kraft-Wärme-Kopplung
Die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) ist im Hinblick auf den Einsatz von Brennstoffen eine besonders effiziente Form der Energiebereitstellung. Gegenüber der ungekoppelten Erzeugung von Strom kann der Einsatz von Primärenergieträgern um 50 bis 80 Prozent reduziert werden. Da geringere Brennstoffmengen verbraucht werden, fallen bei KWK-Anlagen auch weniger klimaschädliche CO2-Emissionen an.
Konventionelle Kraftwerke nutzen ausschließlich den elektrischen Strom, während die bei dem Verbrennungsprozess entstehende Wärme ungenutzt an die Umwelt abgegeben wird. Dagegen wird bei KWK-Anlagen die erzeugte Wärme ausgekoppelt und gelangt über Fernwärmeleitungen zum Kunden. Die Wärme kann nicht nur zur Gebäudeversorgung mit Heizwärme und Warmwasser, sondern auch als Prozesswärme, zur technischen Kälteerzeugung sowie zur Druckluftversorgung eingesetzt werden. Zur dezentralen Versorgung einzelner Wohngebiete und Häuser kommen dabei kleine Blockheizkraftwerke (BHKW) zum Einsatz. KWK-Anlagen lassen sich sowohl mit fossilen als auch mit erneuerbaren Energien in Form von Biogas und fester Biomasse, z.B. Holzhackschnitzeln, betreiben.
Die Kraft-Wärme-Kopplung wird in Deutschland insbesondere durch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) gefördert
schließen Weitere Informationen
Förderung nach dem KWKG
Die Kraft-Wärme-Kopplung wird in Deutschland seit dem Anfang des letzten Jahrzehnts besonders gefördert. Am 1. April 2002 trat das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) in Kraft und wurde seitdem mehrfach novelliert. Neben vorrangigem Netzanschluss und Abnahme von KWK-Strom haben KWK-Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Anspruch auf einen finanziellen Zuschlag, der abhängig ist von der Anlagenart, der elektrischen Leistung und dem Inbetriebnahmejahr der Anlage. Zudem werden aus KWK-Anlagen gespeiste Wärme- und Kältespeicher sowie Wärmenetze gefördert.
Parallel zu den Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) gilt nun für alle Anlagen auch nach dem KWKG ab 100 kW die verpflichtende Direktvermarktung. Zudem entfällt nach der letzten Reform des KWKG weitgehend der Zuschlag für nicht eingespeisten KWK-Strom.
Förderung nach dem EEG
Betreiber von KWK-Anlagen, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen, können wahlweise auch einen Anspruch auf Zahlung nach dem EEG geltend machen. Es ist auch möglich, für Bestandsanlagen und KWK-Anlagen mit weniger als 100 kW Leistung für den vor Ort verbrauchten Strom einen KWK-Zuschlag und für den in das Netz eingespeisten Überschuss die EEG-Förderung zu beanspruchen.
Fällt die KWK-Anlage noch unter eine Vorfassung des EEG, steht dem Betreiber beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine Einspeisevergütung zu. Für Neuanlagen sieht das EEG 2014 hingegen eine schrittweise Einführung der verpflichtenden Direktvermarktung vor.
BHKW-Contracting & Wärmelieferung
Der Einsatz dezentraler KWK-Anlagen, z.B. mit Biomethan oder Erdgas betriebener BHKW, ermöglicht eine besonders effiziente Energieversorgung, da sowohl der Strom als auch die Wärme vor Ort genutzt werden können. Zahlreiche Energiedienstleister verfügen hier über besonderes Know-How und bieten etwa Gewerbe- und Industriekunden, Krankenhausbetreibern und den Eigentümern von Wohnanlagen an, in dem jeweiligen Gebäude ein BHKW zu errichten und zu betreiben (sogenanntes Anlagen-Contracting). Der Energiedienstleister stellt dem Kunden dann den dezentral erzeugten Strom und die Wärme zu besonders günstigen Konditionen zur Verfügung. In vielen Fällen wird der Kunde zur Realisierung eines Eigenversorgungskonzepts auch selbst zum Betreiber des von dem Energiedienstleister errichteten BHKW. Allerdings wird die Eigenversorgung seit in Kraft treten des EEG 2014 zumindest anteilig mit der EEG-Umlage belastet. Lediglich bereits bestehende Eigenversorgungskonzepte genießen Bestandsschutz und sind weiterhin vollständig von der EEG-Umlage befreit.
Insbesondere bietet unsere Rechtsanwaltskanzlei folgende Beratungsleistungen an:
schließen Unsere Beratungsleistungen
- Netzanschluss
- Einspeisemanagement und Netzintegration
- Förderung nach dem KWKG und nach dem Marktanreizprogramm
- Verhältnis des KWKG zu anderen Förderinstrumenten, insbesondere zum EEG und zum Treibhausgas-Emissionshandel
- Förderung nach dem EEG bei Einsatz von Biomasse, Biogas, Biomethan oder Power-to-Gas aus erneuerbaren Energien
- Vermarktung von Strom und Wärme, insbesondere Entwicklung von Strom- und Wärmelieferverträgen
- Vertragliche Umsetzung von Contracting-Modellen
- Nutzung des Eigenstromprivilegs und Entwicklung von Pacht- und Betriebsführungsverträgen
- Direktvermarktungs- und Direktliefermodelle
- Erlöspotenziale bei bedarfsgerechter Stromerzeugung und der Teilnahme am Regelenergiemarkt