Kommunalwirtschaft

Kommunalwirtschaft

Die öffentliche Hand ist in Vorhaben vielfach Initiator und Vorhabenträger, manchmal Partner und mitunter "nur" ein erforderlicher Akteur, zum Beispiel wenn sie über Eigentum (beispielsweise Wege, Straßen oder sonstige Grundstücke) verfügt, dessen Nutzung zur Vorhabenrealisierung notwendig ist. All diese Sachverhalte bringen ganz eigene rechtliche Thematiken mit sich. So besteht für die öffentliche Hand bei der Vorhabenplanung die Möglichkeit, auf Grundlage des Kommunalverfassungsrechts Vorhaben als öffentliche Einrichtung zu planen und zu betreiben und so auch durch kommunale Satzung deren Benutzungsregeln zu definieren. Solche Vorgaben können durch Entscheidungen bei der Bauleitplanung flankiert werden, so dass zielführende und berechenbare Projekte entstehen. 

Eine genaue Kenntnis der zugrunde liegenden rechtlichen Vorgaben aus dem Vergaberecht, dem kommunalen Wirtschaftsrecht und dem Wettbewerbsrechts ist aber essentiell, um die Projektplanung in genau dem Rahmen umzusetzen, den die regulatorischen Vorgaben setzen. Die öffentliche Hand kann dabei ein starker Partner für private Vorhabenträger sein, die rechtlichen Vorgaben sind nicht nur Grenze sondern auch Chance für eine Projektentwicklung. Gerade für lokale Projekte und dezentrale Konzepte spielt häufig auch eine kommunale Beteiligung eine wichtige Rolle, nicht nur als Wegbereiter sondern auch für den Rückhalt in der Bevölkerung und die Identifikation der Einwohner mit einem Vorhaben.

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