Die europäischen Klimaschutzziele sind vielleicht ambitioniert, aber nicht unerreichbar. Dafür reicht es allerdings nicht, sich auf eine klimaschonende Energieerzeugung zu verlassen. Zusätzlich muss auch der Energieverbrauch reduziert werden. Als wichtigste Maßnahme für die Energieeinsparung gilt die effiziente Energieversorgung. Das Thema Energieeffizienz gilt als deshalb auch als zweite Säule der Energiewende und verdient mehr Aufmerksamkeit als ihr derzeit noch zukommt.
Der Begriff Energieeffizienz ist in der Energieeffizienz-Richtlinie definiert als das Verhältnis zwischen eingesetzter Energie und dem Ertrag an Leistung, Dienstleistung, Waren oder Energie. Weniger Verbrauch bei gleichem Nutzen – so lässt sich das Ziel einer verbesserten Energieeffizienz zusammenfassen.
Rechtliche Rahmenbedingungen der Energieeffizienz
Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Energieeffizienz und die zugrunde liegenden Steuerungsinstrumente liegen insbesondere in den Bereichen Emissionshandel, Kraft-Wärme-Kopplung (KWK), Energiesteuern, anlagenbezogenes Ordnungsrecht, Energiedienstleistungen (z.B. Wärme-Contracting und Einspar-Contracting), Energieverbrauchs-Kennzeichnungspflichten, Mindesteffizienzanforderungen und verschiedenen Instrumente im Gebäudebereich. Die Energieeffizienzrichtlinie (Richtlinie 2012/27/EU) sieht verbindliche Energieeffizienz-Ziele für alle Mitgliedstaaten der EU vor.
Energieeinspargesetz (EnEG) und Energieeinsparverordnung (EnEV)
Das Energieeinspargesetz (EnEG) und die Energieeinsparverordnung (EnEV) sind Gegenstand fortlaufender Novellierungen und Änderungen. Hintergrund ist die europäische Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Richtlinie 2010/31/EU), die eine Senkung des Energieverbrauchs in Gebäuden zur Steigerung der Energieeffizienz in den Mitgliedstaaten um 20 Prozent bis 2020 vorsieht.
Die Energieeinsparverordnung soll dazu beitragen, bis zum Jahr 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen und stellt im Wesentlichen höhere Anforderungen an Neubauten. Diese dürfen sowohl einen bestimmten Primärenergiebedarf nicht überschreiten und müssen bestimmte Anforderungen an die Wärmedämmung erfüllen. Zudem sind die energetischen Kennwerte bei Verkauf und Vermietung in Immobilienanzeigen mit anzugeben, wenn bereits ein Energieausweis vorliegt. Ferner ist ein unabhängiges Strichprobenkontrollsystem für Energieausweise und Klimaanlagen vorgesehen.
Contracting und Energiedienstleistungen
Der Gebäudebereich bietet die weitaus größten Einsparpotentiale. Energiedienstleister können hier durch Einspar- und Anlagen-Contracting und die Bereitstellung sonstiger Energiedienstleistungen dazu beitragen, den Energieverbrauch zu verringern und die Wirtschaftlichkeit zu verbessern. Interessante Möglichkeiten bietet zudem das Nutzenergie-Contracting, bei dem der Energiedienstleister nicht Strom, Gas oder Wärme, sondern beispielsweise Licht, Druckluft oder Kälte bereitstellt.
Energie-Einspar-Contracting
Beim Energie-Einspar-Contracting garantiert der Dienstleister (Contractor) den Contracting-Nehmern Energieeinsparungen durch eine Reihe von vereinbarten Maßnahmen. Der Dienstleister plant, errichtet, finanziert und betreibt gegebenenfalls die vereinbarten Energieeinsparmaßnahmen. Als Gegenleistung erhält der Contractor einen Teil der eingesparten Energiekosten.
Anlagen-Contracting
Beim Anlagen-Contracting plant, errichtet und betreibt der Energiedienstleister (Contractor) eine Energieanlage. Diese finanziert er durch langlaufende Energielieferverträge mit den Energie-Abnehmern (Contracting-Nehmer). Dabei handelt es sich meist um Wärmelieferungen. Hier übernimmt der Contractor im Gegensatz zum Energie-Einspar-Contracting keine Einspargarantie. Ziel ist es durch eine effiziente Energieerzeugung und -speicherung wirtschaftliche Vorteile zu erzielen, von welchen beide Vertragspartner profitieren.
Nutzenergie-Contracting
Das Nutzenergie-Contracting ist dadurch gekennzeichnet, dass der Energiedienstleister an seinen Kunden nicht lediglich „Kilowattstunden“ (etwa Strom, Gas oder Wärme) liefert, sondern im Rahmen einer echten Energiedienstleistung die letztlich benötigte Nutzenergie bereitstellt. Ein in der Praxis verbreitetes Beispiel für das Nutzenergie-Contracting ist das Beleuchtungs-Contracting. Dabei investiert der Energiedienstleister in effiziente Beleuchtungstechnologie, die er in den Gebäuden seines Kunden installiert. Der Energiedienstleister ist dann für die ordnungsgemäße Beleuchtung verantwortlich und erhält hierfür ein Entgelt. Ähnliche Modelle sind auch beispielsweise beim Betrieb von Kühlhäusern denkbar.
Ideen für innovative Geschäftsmodelle gibt es zahlreiche. Diese erfolgreich umzusetzen, ist die große Herausforderung.