Energie- und Stromsteuer
Steuern sind für die meisten ein unliebsames Thema. Steuerbefreiungen und -entlastungen sind hingegen willkommen und für die Rentabilität eines Vorhabens oder eines Industriestandorts häufig entscheidend.
Dabei geht es im Bereich Energiehandel und Energieversorgung zum einen um die Besteuerung der eingesetzten Energieerzeugnisse (Energiesteuer), zum anderen um die Besteuerung des aus dem Netz entnommenen oder dezentral erzeugten Stroms (Stromsteuer). Sowohl für die Input-, als auch für die Output-Besteuerung sieht der Gesetzgeber zahlreiche Erleichterungen bis zur vollständigen Befreiung von der Steuer vor. Der Gesetzgeber hat sich dabei aber reichlich Mühe gegeben, die Entlastungstatbestände möglichst kompliziert zu gestalten und gut zu verstecken… In der Folge sind die Voraussetzungen vielen Akteuren nicht im Einzelnen bekannt und den Betroffenen entgehen jährlich erhebliche Ersparnisse.
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Die Besteuerung der Energieerzeugnisse ist im Energiesteuergesetz (EnergieStG) geregelt. Besteuert werden neben Energieträgern fossiler Herkunft auch nachwachsende Energieerzeugnisse wie z.B. Pflanzenöle, Biodiesel und Bioethanol, sofern sie dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden. Verbrauch von Strom wird grundsätzlich mit der – ursprünglich mal im Rahmen der ökologischen Steuerreform eingeführten, zunehmend aber auch die Erneuerbaren Energien belastenden – Stromsteuer besteuert.
Energiesteuerentlastung
Für Biokraftstoffe, die derzeit noch einen ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen können, enthält das EnergieStG einen Steuerentlastungstatbestand. Gleiches gilt auch für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme in ortfesten Anlagen.
Stromsteuerbefreiung und Doppelförderungsverbot
Im StromStG finden sich mehrere Tatbestände für die Steuerbefreiung für Strom aus erneuerbaren Energieträgern und dezentralen Anlagen. Dies betrifft zum einen Strom, der aus einem ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz entnommen wird. Zum anderen ist eine Befreiung für Strom aus Anlagen mit einer Leistung von zwei Megawatt, der im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnommen wird, vorgesehen. Dabei muss jedoch bei Strom aus erneuerbaren Energien das neu eingeführte Doppelförderungsverbot im EEG 2017 beachtet werden. Eine gleichzeitige Förderung durch das EEG und eine Stromsteuerbefreiung nach den vorgenannten Tatbestanden ist seit dem 1. Januar 2016 nicht mehr möglich.
Von dem Verbot nicht betroffen ist die Befreiung für Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird sowie weitere Entlastungen für Unternehmen des produzierenden Gewerbes. Hierzu zählen neben einigen wichtigen Industrien auch z.B. die Elektrolyse, die zunehmend in der Energiewirtschaft an Bedeutung gewinnt (Stichwort Power-to-Gas).
Spitzenausgleich
Die Einnahmen aus der Energie- und Stromsteuer fließen in die Rentenversicherung. So soll eine ökologische Lenkungsfunktion durch die Verteuerung des Energieverbrauchs erzielt werden, zugleich aber eine Entlastung bei den Lohnnebenkosten erreicht werden. Unternehmen mit hohem Energieverbrauch profitieren davon nur eingeschränkt und können deshalb den sogenannten Spitzenausgleich beantragen.
Die im August 2013 in Kraft getretene (SpaEfV) konkretisiert die für Unternehmen des produzierenden Gewerbes erforderlichen Maßnahmen zur Beantragung von Rückzahlungen der entrichteten Strom- und Energiesteuer im Rahmen des Spitzenausgleichs. Durch den Spitzenausgleich soll die Einführung von Energie- und Umweltmanagementsystemen gefördert werden, welche Energiesparpotenziale gezielt ermitteln und umsetzen. Kleine und mittelständische Unternehmen können anstelle eines Energiemanagementsystems auch ein Energieaudit oder alternative Systeme einführen, um in den Genuss der Steuererstattung zu kommen. Gerade in Zeiten des Doppelförderungsverbots kann das Ausweichen auf den Spitzenausgleich eine praktikable Lösung für viele Betroffene darstellen.
Gleichzeitig gibt es jedoch auch Fallstricke, die bei der Realisierung von Energieprojekten zu beachten sind. Wird beispielsweise für den produzierten Strom eine Förderung nach dem EEG oder dem KWKG beansprucht, gelten zahlreiche Besonderheiten.
Insbesondere bietet unsere Rechtsanwaltskanzlei folgende Beratungsleistungen an:
schließen Steuerbefreiung und Steuerentlastung
- Rechtliche Beratung zu den Voraussetzungen der Stromsteuerbefreiung unter Beachtung des Doppelförderungsverbots
- Rechtliche Beratung zur Steuerentlastung bei der Nutzung von Erdgas und Biomethan
- Rechtliche Beratung zu Wechselwirkungen mit dem Biokraftstoff-Quotenhandel
- Rechtliche Beratung zur Steuerentlastung bei der Erzeugung von Strom in dezentralen KWK– und Erneuerbare-Energien-Anlagen
- Unterstützung in der Kommunikation mit den zuständigen Behörden, insbesondere den Hauptzollämtern
- Gerichtliche Vertretung vor den Finanzgerichten zur Durchsetzungen von Ansprüchen auf Stromsteuerbefreiung