In Zeiten sinkender Fördersätze und steigender Netzüberlastungen stellen sich viele Anlagenbetreiber immer häufiger die Frage: „Gibt es auch Möglichkeiten außerhalb des Netzes? Und was kann ich mit dem Strom aus meiner Anlage konkret machen, außer ihn ins Stromnetz einzuspeisen?“ Unsere Antwort: So einiges! Wir sind davon überzeugt, dass dezentrale Energiekonzepte ein entscheidender Baustein der Energiewende sind und begleiten Sie gerne bei der Konzeptionierung, der rechtlichen Gestaltung und der konkreten Umsetzung Ihres Projektes. Vom privaten oder industriellen Eigenversorger über Contracting- und Direktliefermodelle, Power-to-X-Lösungen, Mieterstrom, Wärmenutzungskonzepte, umfassende Energieversorgungs- und Vor-Ort-Speicherlösungen oder Elektromobilitätsangebote bis hin zur Frage, ob Sie Ihr Plug-In-PV-Modul in die Steckdose stecken dürfen oder nicht – wir stehen Ihnen mit (Rechts-)Rat und Tat zur Seite!
Die Gretchenfrage dezentraler Energiekonzepte: Direktlieferung oder Eigenversorgung?
Die sich im Zusammenhang mit der dezentralen Energieversorgung eröffnenden Gestaltungsmöglichkeiten sind vielfältig. Dementsprechend vielfältig sind denkbare Geschäftsmodelle. Dezentrale Energiekonzepte können aus energierechtlicher Sicht unabhängig vom Energieträger umgesetzt werden, etwa mittels eines mit Erdgas, Biogas oder Biomethan betriebenen BHKW, einer oder mehreret Windenergieanlagen oder einer Solaranlage. Soweit eine KWK-Anlage zum Einsatz kommt, kann die Stromlieferung zugleich mit einem Wärmenutzungskonzept verbunden werden. Außerdem bestehen vielfältige Möglichkeiten, Speicher- oder Sektorenkopplungstechnologien in dezentrale Energiekonzepte einzubinden, etwa über eine Power-to-Gas-Anlage oder über eine Ladesäule für Elektromobile.
Ausgangspunkt für die energierechtliche – und damit auch die wirtschaftliche – Bewertung dezentraler Energiekonzepte ist dabei regelmäßig die Einordnung als (regionale) Direktvermarktung, Direktlieferung oder Eigenversorgung. Einen ersten wesentlichen Unterschied macht dabei die Frage, ob der Strom in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist werden soll oder nicht. So wird der Begriff der dezentralen Energieversorgung häufig so verstanden, dass hiervon nur Modelle erfasst sind, in denen keine Einspeisung ins Netz stattfindet und der Strom direkt vor Ort verbraucht wird. So wird die Vermarktung des Stroms über das öffentliche Netz im Kontext des Erneuerbare-Energie-Gesetzes (EEG) oder des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) als Direktvermarktung bezeichnet. Demgegenüber bezeichnet man die außerhalb des Netzes erfolgende Stromlieferung an Dritte als Direktlieferung. Früher war hierfür mitunter auch der Begriff des „unechten Eigenverbrauchs“ geläufig. Abzugrenzen hiervon ist die („echte“) Eigenversorgung. Die Eigenversorgung ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass kein Lieferverhältnis vorliegt, sondern es sich bei dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage und dem Stromverbraucher um dieselbe natürliche oder juristische Person handelt. Direktlieferung und Eigenversorgung werden häufig auch unter dem Überbegriff „Direktverbrauch“ zusammengefasst.
Diese begriffliche Abgrenzung ist deshalb so entscheidend, weil je nach Einordnung ganz verschiedene Rechte und Pflichten für die verschiedenen beteiligten Akteure gelten. Dies betrifft insbesondere die sich häufig stellende Frage, in welchem Maße die Beteiligten den energierechtlichen Pflichten für Versorgungsunternehmen unterworfen sind und inwieweit für den gelieferten Strom die EEG-Umlage und andere Entgelte, Abgaben und Umlagen zu zahlen sind. Auch die wirtschaftliche Bewertung eines Projekts kann also zentral von dieser Zuordnung abhängen. Daher ist es ratsam, sich im Vorfeld eines dezentralen Projekts umfassend mit den denkbaren rechtlichen Konstruktionen vertraut zu machen, um diese in der konkreten Ausgestaltung optimal umzusetzen.
Dabei können je nach Projekt komplexe Rechtsbeziehungen entstehen, deren rechtssichere Ausgestaltung häufig ein nicht minder komplexes Vertragswerk erfordert. Hier ist Expertenwissen gefragt! Dabei ist uns die Akteursvielfalt der Energiewende ein besonderes Anliegen: Auch wenn Sie bislang nicht in der Energiewirtschaft unterwegs waren und etwa aus der Wohnungs- oder Landwirtschaft kommen oder Ihr Unternehmen durch ein maßgeschneidertes Energiekonzept bereichern wollen, finden Sie bei uns kompetente Ansprechpartner.
Nicht selten zeigt sich dabei in der Praxis, dass die Feinheiten der rechtlichen Abgrenzung und die Reichweite ihrer Konsequenzen nur bedingt anwenderfreundlich und auch nicht überall bekannt sind. Gerade wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die bisherige Einordnung etwa als Eigenversorgung nicht (mehr) den rechtlichen Vorgaben entspricht, empfiehlt es sich, das eigene Modell umfassend zu prüfen und gegebenenfalls den gesetzlichen Vorgaben anzupassen. Auch hierbei unterstützen wir Sie gern!
Stromversorgung hausgemacht – Eigenversorgung und die EEG-Umlage
Bis zum 1. August 2014 mussten Anlagenbetreiber, die den von ihnen erzeugten Strom selbst verbrauchten, hierfür keine EEG-Umlage abführen. Sie waren damit nicht in das System der Kostenbeteiligung für die Förderung erneuerbarer Energien eingebunden. Dies hat sich mit dem EEG 2014 geändert. Seitdem fällt für die Eigenversorgung grundsätzlich die EEG-Umlage an, jedoch gilt für Erneuerbare-Energien- und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen lediglich eine reduzierte EEG-Umlagepflicht (2016: 35 Prozent, ab 2017: 40 Prozent).
Zusätzlich enthalten die eigens hierfür geschaffenen Spezialregelungen zur Eigenversorgung eine Reihe von Ausnahmetatbeständen, bei deren Vorliegen die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage vollständig entfällt. Eine solche Ausnahme gilt zum einen für Eigenversorgungskonzepte mit Bestandsschutz. Eine Befreiung von der EEG-Umlage gilt grundsätzlich dann, wenn erstmalig vor dem Inkrafttreten des EEG 2014 am 1. August 2014 eine Eigenversorgung stattfand. Hierbei sind jedoch Einschränkungen bei einer zwischenzeitlich erfolgten Erweiterung, Ersetzung oder Modernisierung der Anlage zu beachten. Neben dem Bestandsschutz entfällt die EEG-Umlage in verschiedenen Anlagen- bzw. Verbrauchskonstellationen. So ist die Eigenversorgung aus einer Erneuerbare-Energien- oder KWK-Anlage mit einer installierten Leistung von maximal 10 kW bis zu einem Verbrauch von 10 MWh je Jahr oder der Kraftwerkseigenverbrauch der Stromerzeugungsanlage selbst von der Umlagepflicht befreit. Keine EEG-Umlage entrichten müssen zudem vollkommen autark ohne Anschluss an das Netz betriebene Eigenversorgungsanlagen (sogenannte Inselanlagen). Eine Befreiung gilt ferner auch für Eigenversorger, die „die Energiewende für sich gleichsam schon vollzogen haben“, indem sie sich vollständig selbst mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgen und für den von ihnen erzeugten Strom keine finanzielle Förderung nach dem EEG in Anspruch nehmen.
All diese Privilegien greifen allerdings nur, wenn auch tatsächlich eine Eigenversorgung vorliegt. Diese erst einmal banale Feststellung kann in der Praxis durchaus für große Schwierigkeiten sorgen. Denn die Definition der Eigenversorgung im EEG ist alles andere als präzise: So ist die Eigenversorgung definiert als „der Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt“. Bei allen diesen Voraussetzungen können im konkreten Einzelfall schwierige Abgrenzungsfragen auftauchen. Zuvorderst ist für die Einordnung als Eigenversorger aber entscheidend, dass der Anlagenbetreiber personenidentisch mit dem Letztverbraucher ist. Wenn etwa mehrere Bewohner eines Hauses gemeinsam eine PV-Anlage betreiben und nutzen wollen, stellt sich die Frage nach der Personenidentität genauso wie bei einer Energiegenossenschaft und einem industriellen oder landwirtschaftlichen Betrieb mit gesellschaftsrechtlich getrennten Betriebseinheiten. Auch ist nicht immer klar, wie genau der unmittelbare räumliche Zusammenhang zu bestimmen ist und wo er im Einzelfall endet. Für die Beantwortung dieser Fragen und eine rechtssichere Ausgestaltung Ihres Eigenversorgungskonzepts ist eine möglichst umfassende Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung, der gängigen Praxis der Netzbetreiber und der juristischen Diskussion in der Fachliteratur unbedingt erforderlich.
Zuletzt ist darauf zu achten, dass das Messkonzept des Eigenversorgungsmodells den gesetzlichen Anforderungen genügt. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass sämtliche Strommengen, für die die EEG-Umlage anfällt, geeicht gemessen werden und dass jederzeit nachgewiesen werden kann, dass der erzeugte Strom auch tatsächlich zeitgleich verbraucht wird. Für Speicher gilt hierbei die Besonderheit, dass sie sowohl als Erzeugungsanlage, als auch als Verbrauchseinrichtung gelten. Für diese Anforderungen muss das Messkonzept gerüstet sein. Außerdem muss der Eigenversorger unter Umständen speziellen Meldepflichten fristgerecht nachkommen. Versäumt er diese, droht die volle EEG-Umlage. Anlagenbetreiber sind hier gut beraten, sich umfänglich über ihre gesetzlichen Pflichten zu informieren, bevor sie ein Eigenversorgungsmodell realisieren.
Anlagenpacht - Gewusst wie!
Um ein umlagebefreites oder zumindest -reduziertes Eigenversorgungsmodell umzusetzen, müssen Sie als Stromverbraucher nicht der Eigentümer der Stromerzeugungsanlage sein. Denn für die erforderliche Personenidentität zwischen Stromerzeuger und -verbraucher ist allein entscheidend, wer der EEG-rechtliche Anlagenbetreiber ist. Hierfür kommt es etwa darauf an, wer das wirtschaftliche Risiko des Anlagenbetriebs trägt, wer die Schlüsselgewalt für die Anlage hat und wer über ihren Betrieb bestimmt.
Dies erlaubt es im Hinblick auf die EEG-Umlagepflicht, begünstigte Eigenversorgungsmodelle zu realisieren, in denen ein Dritter – z.B. ein Energieversorgungsunternehmen, ein Solarteur, ein Stadtwerk oder ein Investor – in die Stromerzeugungsanlage investiert, diese dann aber nicht selbst betreibt, sondern an denjenigen verpachtet, der den Strom vor Ort nutzen kann. Anlagenpächter kann dabei grundsätzlich jeder beliebige Stromverbraucher sein, beispielsweise ein Industrieunternehmen, ein Gewerbebetrieb oder auch eine Privatperson.
Bei der Ausgestaltung entsprechender Pachtverträge ist entscheidend, alle Voraussetzungen für den Übergang der Anlagenbetreiber-Eigenschaft an den Pächter zu erfüllen. Gleichzeitig sollte vermieden werden, dass der Pachtvertrag als finanzaufsichtsrechtlich zu genehmigendes Finanzierungsleasing einzustufen ist. Hierbei ist also juristisches Fingerspitzengefühl gefragt!
Strom aus der Nachbarschaft – Direktlieferungen rechtssicher gestalten
Von der Eigenversorgung zu unterscheiden ist die Stromlieferung, die außerhalb des Stromnetzes auch als Direktlieferung bezeichnet wird. Eine solche liegt immer dann vor, wenn es sich bei Anlagenbetreiber und Stromverbraucher nicht um dieselbe juristische oder natürliche Person handelt. Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein Betreiber einer Solaranlage auf seinem Hausdach Strom an seinen Nachbarn liefert oder wenn ein Industriebetrieb Strom aus einem BHKW nutzt, dass von einer Schwestergesellschaft betrieben wird. Aber auch ein klassisches Mieterstrommodell, in dem etwa der Hauseigentümer, eine Immobiliengesellschaft oder ein örtliches Stadtwerk eine Stromerzeugungsanlage betreibt und den Strom an die Bewohner des Hauses verkauft, ist rechtlich als Direktlieferung einzuordnen.
In rechtlicher Hinsicht folgt aus der Einordnung als Direktlieferung vor allen Dingen eines: Der Anlagenbetreiber wird durch die Lieferung von Strom an Letztverbraucher energierechtlich zum Energieversorgungsunternehmen (EVU) im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) bzw. zum Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) im Sinne des EEG und häufig auch zum Versorger im Sinne des Stromsteuerrechts. Im Einzelfall kann der Lieferant außerdem als Energiehändler im Sinne der sogenannten REMIT-Verordnung gelten.
Mit diesen Einordnungen gehen je nach konkretem Einzelfall unterschiedlich ausgestaltete energierechtliche Pflichten einher, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, welchen Umfang die Stromlieferungen im Einzelfall überhaupt haben. Auch private Betreiber kleinerer Anlagen oder Anlagenbetreiber, die nur wenig Strom liefern, können also Adressaten des umfangreichen energierechtlichen Pflichtenkatalogs für Stromlieferanten sein. Dieser betrifft insbesondere verschiedene Melde-, Informations- und Dokumentationspflichten und – gerade bei der Belieferung von privaten Haushaltskunden – inhaltliche Vorgaben im Hinblick auf die Gestaltung des Stromliefervertrages und die Abrechnung der Stromlieferungen. Auch die Vertragsgestaltung im Zusammenhang mit Direktliefermodellen ist also mit besonderen Herausforderungen verbunden. In Mieterstrommodellen sind außerdem die Besonderheiten des Mietrechts zu bedenken. Alles in allem gilt: Umfassendes rechtliches Know-How ist bei der Gestaltung eines erfolgreichen Direktliefermodells ein Muss.
Die preisbildenden Faktoren beim Direktverbrauch: Umlagen, Abgaben und Entgelte
Besonders wichtig für die wirtschaftliche Realisierung von Direktliefermodellen ist natürlich die Kalkulation des Strompreises. Hierbei ist aus rechtlicher Sicht insbesondere die Frage nach den gesetzlich vorgegebenen Strompreisbestandteilen interessant. Denn neben den Kosten für die Stromerzeugung müssen seitens des Stromlieferanten natürlich auch die Umlagen, Entgelte und Abgaben eingepreist werden, die er selbst entrichten muss. Dabei gilt es, durch die optimale Ausgestaltung des jeweiligen Modells das Beste für den eigenen Strompreis rauszuholen.
Anders als bei der Eigenversorgung fällt bei einer Direktlieferung stets die volle EEG-Umlage an. Gab es hier früher noch vereinzelte Begünstigungen wie das dezentrale oder solare Grünstromprivileg, gilt bereits seit dem EEG 2014, dass Direktliefermodelle grundsätzlich nicht mehr über eine Entlastung bei der EEG-Umlage gefördert werden. Lediglich für Mieterstrommodelle sieht das EEG 2017 die Möglichkeit für Entlastungen mittels einer Rechtsverordnung vor...
Für den über das öffentliche Netz bezogenen Strom muss der Letztverbraucher außerdem in aller Regel Netzentgelte, den KWK-Aufschlag, die Umlage nach § 19 Stromnetzentgeltverordnung, die Offshore-Haftungsumlage und Konzessionsabgaben zahlen. Auch fällt beim „normalen“ Strombezug aus dem Netz grundsätzlich die Stromsteuer an. Bezieht der Endverbraucher den Strom hingegen außerhalb des öffentlichen Stromnetzes, fallen diese netzbezogenen Entgelte und Abgaben in aller Regel nicht an und auch bei der Stromsteuer gelten verschiedene Ausnahmetatbestände für dezentrale Energiekonzepte. Dies erlaubt zum einen eine kostengünstige Eigenversorgung, zum anderen aber auch die Gestaltung attraktiver Direktliefermodelle für die Versorgung Dritter.
Aber aufgepasst: Bei den verschiedenen Entlastungen von Umlagen, Steuern oder Entgelten gilt in der Regel kein Bestandsschutz. Ergeben sich hier Änderungen am Rechtsrahmen, wie es im unbeständigen Energierecht immer wieder vorkommt, gelten diese in der Regel auch für bereits bestehende Projekte. Um hier böse Überraschungen und hohe Nachzahlungen zu vermeiden, gilt es, am Puls der Zeit zu bleiben und die rechtliche Entwicklung genau im Blick zu behalten!
Förderung für dezentral verbrauchten Strom? – Nur noch im KWKG!
Im EEG ist für den außerhalb des Netzes verbrauchten Strom grundsätzlich keine Förderung vorgesehen. Lediglich bestimmte Bestands-Solaranlagen können aufgrund der Übergangsbestimmungen des EEG nach wie vor den sogenannten Direktverbrauchs-Bonus nach dem EEG 2009 bzw. dem EEG 2012 (in seiner Fassung bis zum 1. April 2012) in Anspruch nehmen. Für diese Anlagen besteht ein Vergütungsanspruch auch für den selbst verbrauchten oder ohne Nutzung des öffentlichen Netzes an einen Dritten in räumlicher Nähe gelieferten Strom. Für zwischen dem 1. April 2012 und dem 31. Juli 2014 in Betrieb genommene Solaranlagen auf Gebäuden gilt außerdem das sogenannte Marktintegrationsmodell aus dem EEG 2012 fort. Das bedeutet, dass die hiervon betroffenen Anlagen (installierte Leistung zwischen 10 kW und 1 MW) nur noch für 90 Prozent des in einem Kalenderjahr erzeugten Stroms einen Anspruch auf die EEG-Vergütung haben. Die übrigen 10 Prozent des Stroms sollen vor Ort verbraucht werden. Eine Förderung hierfür gibt es – außer gegebenenfalls dem Wegfall der EEG-Umlage – hierfür allerdings nicht mehr.
Eine Förderung im Rahmen von Direktverbrauchsmodellen gelieferten bzw. genutzten Strom sieht derzeit nur noch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) vor. So können Betreiber von KWK-Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen auch für nicht in das Stromnetz eingespeisten Strom einen – reduzierten – Anspruch auf den sogenannten KWK-Zuschlag geltend machen.
Da unser Energiesystem bislang nicht darauf ausgelegt war, dass eine große Vielzahl ganz verschiedener Akteure daran teilnimmt, sind auch die rechtlichen Rahmenbedingungen noch nicht wirklich auf dezentrale Energiekonzepte zugeschnitten. So müssen sich dezentrale Projekte grundsätzlich den gleichen regulativen Anforderungen und Abgaben-, Steuer- und Umlagebelastungen stellen wie jeder große Energieversorger auch – es sei denn, es greifen spezielle Ausnahmeregelungen. Der Rechtsrahmen für dezentrale Konzepte ist also komplex. Gut, wenn man hier einen kompetenten Ansprechpartner an seiner Seite hat.
Rund um die Gestaltung und Umsetzung dezentraler Energiekonzepte bieten wir insbesondere folgende Beratungsleistungen an: