Biomasse / Biogas
Alles rund um Biomasse und Biogas – ein Kerngeschäft
Biomasse war viele Jahrtausende lang die einzige nutzbare Wärmequelle. Auch heute noch kommt der Biomasse – sei es in Form von Hackschnitzeln, Pellets oder Biogas – eine erhebliche Bedeutung zu.
Die Nutzung von Biomasse zur Stromerzeugung hingegen hat erst mit dem EEG 2000 und v.a. mit dem EEG 2004 an Fahrt aufgenommen. Die Branche kann nun bereits auf eine bewegte Geschichte mit vielen „Ups & Downs“ zurückblicken. Einst als Hoffnungsträger der Energiewende bejubelt, geriet die Stromerzeugung aus Biomasse zunehmend in die Kritik. Mit dem EEG 2017 gibt es nun wieder etwas Hoffnung.
Wir begleiten seit Jahren Anlagenbetreiber und Projektierer in der täglichen Praxis des Anlagenbetriebs und setzen uns an der Schnittstelle zwischen Wirtschaft und Politik dafür ein, dass Strom aus Biomasse eine Erfolgsstory bleibt.
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Allgemeines zu Biomasse und Biogas
Die energetische Nutzung von Biomasse aus Energiepflanzen und Reststoffen ist eine wichtige Säule einer nachhaltigen Energieversorgung. Anders als die Stromerzeugung aus Wind- und Photovoltaik ist die Erzeugung von Strom aus Biomasse grundlastfähig und steuerbar. Mit dezentralen Biomasseanlagen und Biogasanlagen kann bedarfsgerecht und flexibel Strom erzeugt werden. Biomasse- und Biogasanlagen können so auch wichtige Systemdienstleistungen anbieten, insbesondere die Bereitstellung von positiver und negativer Regelenergie. Die Stromerzeugung aus Biomasse ist daher für eine zunehmend dezentrale und auf erneuerbaren Energien beruhende Energieversorgung von großer Bedeutung.
Strom aus Biomasse – Förderung nach dem EEG
Die Stromerzeugung aus Biomasse wird seit dem Jahr 2000 durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert. Nach dem im EEG geltenden sogenannten Ausschließlichkeitsprinzip besteht der Anspruch auf EEG-Förderung nur bei ausschließlichem Einsatz von Biomasse. Der gleichzeitige Einsatz von Biomasse und fossilen Energieträgern (Mischfeuerung) in Biomasse- und Biogasanlagen ist demnach unzulässig. Maßgeblich für die Höhe und Dauer der Förderung nach dem EEG ist das jeweilige Inbetriebnahmedatum der Anlage. Für Biomasseanlagen, die noch unter dem EEG 2012 in Betrieb genommen worden sind, besteht für Strom aus Biomasse ein Anspruch auf eine feste Mindestvergütung, die „EEG-Vergütung“. Die Fördersystematik änderte sich allerdings unter dem EEG 2014. Hiernach ist der Regelfall der Förderung die mit der gleitenden Marktprämie geförderte Direktvermarktung. Anlagenbetreiber müssen hiernach ihren Strom selbst vermarkten. Die feste Einspeisevergütung wird Biomasseanlagen nur ausnahmsweise bei vorübergehendem Ausfall der Direktvermarktungsoption gewährleistet, sog. „Ausfallvergütung“. Biomasseanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 100 kW, haben allerdings weiterhin wahlweise einen Anspruch auf eine feste Einspeisevergütung oder die Förderung im Rahmen der Direktvermarktung.
Eine weitere wichtige Änderung unter dem EEG 2014 war die Einführung der sogenannten „Höchstbemessungsleistung“. Hiernach wurde die für Bestandsanlagen förderfähige Strommenge auf 95 Prozent der zum 31. Juli 2014 installierten Leistung bzw. auf die in der Vergangenheit in einem Kalenderjahr maximal erzeugte Leistung begrenzt. Anlagenerweiterungen wurden durch diese Regelung deutlich unattraktiver.
Im Hinblick auf die Begrenztheit geeigneter Anbauflächen und mögliche Nutzungskonkurrenzen ist es erforderlich, dass die Biomasse möglichst effizient eingesetzt wird. Dies gelingt insbesondere beim Einsatz von Biomasse in Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK). Mit dem EEG 2012 ist daher eine Wärmenutzungspflicht eingeführt worden, die den erstmals im Jahr 2004 eingeführten KWK-Bonus abgelöst hat. Im Fall der Einspeisung von auf Erdgasqualität aufbereitetem Biogas („Biomethan“) in das Erdgasnetz wird zudem die Nutzung als Kraftstoff und zur Wärmeerzeugung möglich (Biogaseinspeisung).
Einen weiteren Schwerpunkt für den effizienten und wirtschaftlichen Einsatz von Strom aus Biomasse bildet der flexible Anlagenbetrieb. Anlagenbetreiber gehen verstärkt dazu über, ihre Anlagen für eine flexible Fahrweise umzurüsten, um am Regelenergiemarkt teilnehmen zu können und die Flexibilitätsprämie nach dem EEG für die Bereitstellung zusätzlicher Anlagenleistung in Anspruch zu nehmen.
Mit Inkrafttreten des EEG 2017 zum 1. Januar 2017 kam es für Biomasseanlagen ab 150 kW installierter Leistung zu einer weiteren Umstellung. Für diese Anlagen kann nicht mehr eine gesetzlich festgelegte Förderung in Anspruch genommen werden. Stattdessen wird die Förderhöhe mittels Ausschreibungen ermittelt. Nur wer einen Zuschlag bei einer Ausschreibung erhält, hat einen Anspruch auf finanzielle Förderung nach dem EEG.
Auch Bestandsanlagen können unter bestimmten Voraussetzungen an den Ausschreibungen teilnehmen und sich so eine Anschlussförderung über den 20jährigen Förderzeitraum hinaus sichern.
Wärme aus Biomasse
Im Wärmebereich lag der Anteil der erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch im Jahr 2015 bei nur noch etwa 13 Prozent. Der überwiegende Teil davon geht auf den Einsatz von Biomasse zurück. Mit dem im Jahr 2009 eingeführten Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG) ist für Neubauten die anteilige Nutzung erneuerbarer Energien für die Wärmebereitstellung verpflichtend vorgeschrieben worden. Näheres zu unserem Beratungsangebot im Bereich Wärmenutzung finden Sie hier.
Biomethan im Kraftstoff-Sektor
Die Nutzung von Biomethan im Kraftstoffsektor wird insbesondere durch die Biokraftstoffquote gefördert. Bei der Biokraftstoffquote übernimmt das an Erdgastankstellen vertankte Biomethan einen Teil der an sich nur für flüssige Kraftstoffe geltenden Pflicht zur Treibhausgasminderung. Dafür erhält der Biomethanhändler dann von dem Quotenverpflichteten eine vertraglich vereinbarte Zusatzvergütung.
Unsere rechtsanwaltlichen Beratungsleistungen in den Bereichen Biomasse und Biogas
Wir beraten Betreiber von landwirtschaftlichen, kommunalen und gewerblichen Biogasanlagen und Biomasseheizkraftwerken zu allen Rechtsfragen rund um die Errichtung und den Betrieb solcher Anlagen. Wir verfügen über umfangreiche und langjährige Erfahrung in der rechtlichen Begleitung von Biomasse- und Biogasprojekten aller Größenordnungen. Ein Schwerpunkt ist dabei die Biogaseinspeisung (mehr dazu). Wir beraten ganzheitlich mit umfassendem Verständnis für die technischen und wirtschaftlichen Hintergründe. Aufgrund unserer langjährigen Mitarbeit im Fachverband Biogas, im Biogasrat e.V. und in der Biogaspartnerschaft der Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) steht unsere Rechtsanwaltskanzlei in ständigem Austausch mit zahlreichen in der Branche tätigen Unternehmen und Entscheidungsträgern.
Insbesondere bietet unsere Rechtsanwaltskanzlei folgende Beratungsleistungen an:
schließen Anlagenkonzeption
- Anlagenerrichtung sowie Erweiterung (Repowering) und Versetzen von Bestandsanlagen
- Begleitung von Genehmigungsverfahren
- Gestaltung und Prüfung von Verträgen im Zusammenhang mit der Errichtung und den Betrieb von Biomasseanlagen (Grundstückskauf-, Pacht-/Gestattungsverträge nebst Dienstbarkeiten)
- Rechtliche Bewertung der gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten; Konzeptionierung und Schaffung der gesellschaftsvertraglichen Grundlagen
- außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung von Mangelgewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen bei schadhaften Biomasse- oder Biogasanlagen oder Anlagenteilen
schließen Netzanschluss- und Anschlussnutzung sowie Einspeisemanagement
- Prüfung des günstigsten Netzverknüpfungspunktes und Bewertung der Netzanschlusskosten; Überprüfung von Netzbetreibern aufgestellter technischer Vorgaben; Prüfung- und Bewertung von Netzanschluss- und Einspeiseverträgen; Verhandlungen mit Netzbetreibern
- Prüfung der Zulässigkeit von Maßnahmen des Einspeisemanagements; Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Netzbetreiber nach einer Anlagenabregelung im Zuge des Einspeisemanagements nach dem EEG
schließen EEG-Förderung
- Prüfung und Bewertung aller Rechtsfragen im Zusammenhang mit der EEG-Förderung
- außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen auf EEG-Förderung / Marktprämie, Flexibilitätsprämie und Flexibilitätszuschlag
schließen Verkauf und Erwerb von Biomasse- und Biogasanlagen
- Umfassende Begleitung des Verkaufsprozesses von Biomasse-/Biogasanlagen oder Unternehmensbeteiligungen; Erstellung von Verkaufsprospekten und Verträgen
- Prüfung zum Verkauf angebotener Biomasse-/Biogasanlagen oder Unternehmensbeteiligungen (rechtliche Due Diligence); Risikoanalyse