Für jedes Vorhaben, egal ob Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer Anlage ist die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorgaben für einen wirtschaftlich erfolgreichen Anlagenbetrieb unumgänglich. Das Bau- und Genehmigungsrecht zeigt auf, welche Vorhaben an welchem Ort möglich sind und was hierfür nötig ist. Ein genehmigungswidriger Anlagenbetrieb indes ist nicht nur rechtswidrig, sondern kann auch zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen führen. Mit einer vorausschauenden Planung ist daher immer auch eine umfassende Berücksichtigung der genehmigungsrechtlichen Vorgaben verbunden.
Immissionsschutzrechtliche Verfahren
Anlagen bedürfen dann einer BImSchG-Genehmigung, wenn sie auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen. Inhaltlich wird die Genehmigungspflicht durch die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) konkretisiert. Genehmigungspflichtig nach dem BImSchG sind z.B. Windenergieanlagen ab einer Höhe von 50 Metern oder Biogasanlagen mit einer Gaserzeugungskapazität von mehr als 1,2 Millionen Normkubikmetern pro Jahr oder einer Feuerungswärmeleistung der Blockheizkraftwerke (BHKW) ab einem Megawatt. Im Gegensatz zu einer Genehmigung nach Baurecht werden durch eine BImSchG-Genehmigung alle für die Errichtung und den Betrieb erforderlichen Genehmigungen, also u.a. auch bauordnungs- und bauplanungsrechtliche sowie abfall-, düngemittel- oder veterinärrechtliche, mit eingeschlossen (sog. Konzentrationswirkung).
Einfaches oder förmliches Verfahren
In der 4. BImSchV ist auch festgelegt, für welche Anlagen ein einfaches Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 19 BImSchG und wann ein förmliches Verfahren nach § 10 BImSchG durchzuführen ist. Letzteres ist jedenfalls immer dann erforderlich, wenn es einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Trotz der längeren Dauer des förmlichen Verfahrens gemäß § 10 BImSchG birgt die dort erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung auch einige Vorteile. So können Dritte in einem späteren Klageverfahren nur solche Einwendungen geltend machen, die bereits im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung erhoben wurden. Alle übrigen Einwendungen sind präkludiert. Dem Anlagenbetreiber steht es frei, die Durchführung eines förmlichen Verfahrens zu beantragen.
Baugenehmigung
Für Windenergie- und Biogasanlagen ist oftmals eine Genehmigung nach dem BImSchG erforderlich. Für kleine Anlagenprojekte, etwa für kleinere Satelliten- oder Biomethan-BHKW, also solche Anlagen, die nicht über eine Biogaserzeugung am Standort des BHKW verfügen, kann jedoch auch eine baurechtliche Genehmigung ausreichend sein. Sofern Sie hier Beratungsbedarf haben, stehen wir gern zur Verfügung.
Für Solaranlagen ist eine Baugenehmigung regelmäßig ausreichend. In einer Reihe von Landesbauordnungen ist vorgesehen, dass Solaranlagen, die an Dach- und Außenwandflächen angebracht sind, sogar ohne vorherigen Genehmigungsbescheid errichtet werden können.
Im Rahmen des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens prüft die zuständige Behörde zum einen die Vereinbarkeit mit Bauplanungsrecht, welches regelt, wo gebaut werden darf. Zum anderen wird die Zulässigkeit nach bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten (etwa hinsichtlich Abstandsflächen, Standsicherheit oder Brandschutz) geprüft. Die entsprechenden Vorschriften finden sich hauptsächlich in den Landesbauordnungen.
Privilegierte Vorhaben
Für den Außenbereich hat der Gesetzgeber einige Vorhaben privilegiert, u.a. auch Wind – und Wasserkraftwerke , soweit ihnen öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Dies kann dann der Fall sein, wenn im Flächennutzungsplan an anderer Stelle eine privilegierte Fläche ausgewiesen wurde (sog. Vorranggebiete).
Auch Biogasanlagen sind im Außenbereich privilegiert, wenn die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr überschreitet.
Umweltverträglichkeitsprüfung
In der Umweltverträglichkeitsprüfung werden die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen von Vorhaben auf die Umwelt im Vorfeld der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens festgestellt, beschrieben und bewertet. Die zu berücksichtigenden Auswirkungen betreffen Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und der biologischen Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft und Kulturgüter. In der Praxis werden insbesondere bei größeren Windenergieprojekten Umweltverträglichkeitsprüfungen standardmäßig durchgeführt.
Ohne eine Genehmigung geht es nicht. Für den Betrieb einer Anlage, gleich ob zur Strom- oder Wärmeerzeugung, zur Speicherung von Gas oder zur Lagerung von Gärprodukten, bedarf es mit wenigen Ausnahmen einer behördlichen Genehmigung. Gerade für größere Anlagenprojekte gilt es eine Vielzahl von genehmigungsrechtlichen Herausforderungen zu meistern. Projektierer und Anlagenbetreiber werden etwa mit Lärm- und naturschutzrechtlichen Fragestellungen, aber auch behördlich angeordneten Nachrüstpflichten, oder Streitigkeiten über die Einhaltung behördlicher Auflagen konfrontiert.
Das Genehmigungsrecht ist jedoch nicht nur eine dem Anlagenbetreiber auferlegte Last. Am Ende eines Genehmigungsverfahrens steht immerhin ein bestandkräftiger Bescheid, der dem Anlagenbetreiber eine sichere Rechtsposition für seinen Anlagenbetrieb gewährt.
Wir beraten seit Jahren Projektierer und Betreiber von Anlagen in allen Rechtsfragen rund um das Bau- und Genehmigungsrecht. Gern unterstützen wir Sie mit unserer Erfahrung bei „kniffligen“ Verhandlungen mit der Behörde.