Schon mit dem EEG 2014 und der Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV) hatte ein neues Zeitalter für die Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien begonnen: Der Einstieg in die wettbewerbliche Bestimmung der Förderung durch Ausschreibungen. Waren als Versuchskaninchen zunächst nur Freiflächensolaranlagen von den Pilotausschreibungen betroffen, wurde mit dem EEG 2017 der Systemwechsel endgültig vollzogen. So müssen jetzt auch Betreiber von Windenergieanlagen an Land und auf See, Solaranlagen auf Gebäuden und Biomasseanlagen ihre Fördersätze selbst ersteigern. Und damit nicht genug: Künftig soll es auch technologieübergreifende Ausschreibungen für Wind- und Solaranlagen, spezielle Ausschreibungen für besonders innovative Anlagenkonzepte und grenzüberschreitende Ausschreibungen mit europäischen Nachbarn geben. Klingt alles ganz schön kompliziert? Wir bringen Licht ins Dunkel und begleiten Ihr Projekt durch die Ausschreibung!
Ausschreibung – Was ist das und was soll das?
Bereits im EEG 2014 war mit der Umstellung auf Ausschreibungen die bislang tiefgreifendste Änderung des Fördersystems angelegt worden, nämlich die Umstellung von der Preis- auf eine Mengensteuerung. Einfach ausgedrückt: Der Gesetzgeber gibt nicht mehr selbst einen Preis für Strom aus erneuerbaren Energien vor, der dann den weiteren Ausbau anreizt oder abbremst. Das EEG regelt einfach direkt die gewünschte Ausbaumenge. Da die Anlagenbetreiber um dieses vorgegebene Zubaukontingent konkurrieren, soll sich dann wettbewerblich der günstigste Preis für den Strom aus den verschiedenen Energieträgern von selbst entwickeln. Das EEG nennt im Zeitalter der Ausschreibungen also nur „nur noch“ die Leitplanken und Spielregeln für die Austragung des Wettbewerbs, hält sich ansonsten aber weitgehend aus der Preisbildung raus. So jedenfalls die Theorie.
Ziel ist es letztlich, auf diese Weise die Förderung unmittelbarer an den Erfordernissen des Marktes auszurichten und nur noch die effizientesten und preisgünstigsten Technologien und Projekte zu fördern. Nachdem seit 2015 zunächst verschiedene Ausschreibungsdesigns an Freiflächensolaranlagen ausprobiert wurden, erfolgte nun mit dem EEG 2017 die Ausweitung auf diejenigen regenerativen Energieträger, die der Gesetzgeber als die „Volumensträger der Energiewende“ identifiziert hat: Windenergie an Land und auf See, Photovoltaik und Biomasse.
Der Gesetzgeber folgte hiermit den Vorgaben der am 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen. Danach sollen die Ausschreibungen für die Förderung erneuerbarer Energien in Zukunft sogar in aller Regel technologieneutral bzw. technologieoffen ausgestaltet sein. Das würde bedeuten, dass Biogas-, Wind-, PV-Projekte und alle weiteren Energieträger miteinander um den günstigsten Erzeugungspreis konkurrieren müssen. Dies wurde bislang im EEG allerdings so nicht umgesetzt und ist auch hoch umstritten. Vielmehr werden in Deutschland bis auf weiteres separate Ausschreibungen für die verschiedenen Energieträger stattfinden, die jeweils ganz unterschiedlich ausgestaltet sind. Jedoch will die Bundesregierung auch mehrere technologieübergreifende Testballons starten: Gemeinsame Ausschreibungen für Wind- und Solaranlagen und sogenannte Innovationsausschreibungen. Außerdem sollen die Ausschreibungen zunehmend international geöffnet werden.
Die Einführung der Ausschreibungen wurde dabei seitens der Branche der erneuerbaren Energien teilweise heftig kritisiert. So ist die Frage, ob und inwieweit die beihilferechtlichen Leitlinien wirksam und anwendbar sind, unter Juristen umstritten. Zudem hat der deutsche Gesetzgeber verschiedene in den Leitlinien vorgesehene Optionen für Befreiungen von der Pflicht zur Teilnahme an Ausschreibungen nicht ausgenutzt.
Gewusst wie – vom Gebot bis zum Förderanspruch
Das Ausschreibungsverfahren wird von der Bundesnetzagentur durchgeführt. Auf deren Website werden für die verschiedenen Ausschreibungsrunden die jeweils erwünschte Ausbaumenge (sogenanntes Ausschreibungsvolumen, angegeben in installierter Leistung), weitere Informationen zum Ausschreibungsverfahren und die zu beachtenden Formalitäten veröffentlicht. Hier kann man nach der Ausschreibung auch einsehen, wer die Zuschläge erhalten hat und wie hoch die bezuschlagten Gebote waren.
Zu jedem Gebotstermin nennen die teilnehmenden Bieter die von ihnen angebotene installierte Leistung und den von ihnen für den wirtschaftlichen Betrieb ihres Projekts benötigten Fördersatz (entspricht dem anzulegenden Wert für die Berechnung der Marktprämie). Um überhaupt teilnehmen zu können, muss dabei in den allermeisten Fällen die Genehmigung bereits vorliegen (sogenannte „späte Ausschreibung“). Lediglich für bestimmte Bürgerwindparks gelten hier Erleichterungen. Die Gebote werden verdeckt abgegeben und sind bindend. Soweit die abgegebenen Gebote die ausgeschriebene Menge übersteigen, erhalten nur diejenigen einen Zuschlag, die die niedrigsten anzulegenden Werte bieten. Mit anderen Worten: Der Billigste gewinnt.
Ganz verlässt sich der Gesetzgeber dabei aber doch nicht auf den Markt und definiert einen Höchstpreis, den die Bieter maximal erzielen können. In der Vielzahl der Fälle entspricht der Förderwert dann dem selbst errechneten Gebotswert (Gebotspreisverfahren, „pay as bid“). In bestimmten Konstellationen kommt aber auch das Einheitspreisverfahren („uniform pricing“) zur Anwendung, in dem jeder Bieter einer Ausschreibungsrunde unabhängig vom eigenen Gebot den noch höchsten bezuschlagten anzulegenden Wert erhält. Dies gilt aber nur für bestimmte Bürgerwindparks und kleine Bestands-Biomasseanlagen, die für die Verlängerung ihres Förderanspruchs ausnahmsweise bei der Ausschreibung für neue Biomasseanlagen mitmachen dürfen.
Entscheidend ist für das Funktionieren des Ausschreibungssystems als Steuerungsinstrument für den Erneuerbare-Energien-Ausbau, dass die bezuschlagten Projekte am Ende auch tatsächlich realisiert werden. Deswegen bestraft der Gesetzgeber erfolgreiche Bieter, die ihr Projekt nicht in einer bestimmten Frist umsetzen, mit sogenannten Pönalen (Strafzahlungen). Um zu gewährleisten, dass diese am Ende auch gezahlt werden können, muss jeder Bieter schon ganz am Anfang des Verfahrens, also bei Gebotsabgabe, nachweisen, dass er eine entsprechende finanzielle Sicherheit geleistet hat. Die Sicherheit bekommt man am Ende wieder, wenn man keinen Zuschlag bekommen hat oder wenn man das Projekt innerhalb der Frist realisiert.
Neben diesen allgemeinen Ausschreibungsbedingungen enthält das EEG 2017 für Wind-, Solar- und Biomasseanlagen ganze eigene Gesetzesabschnitte mit Sonderregelungen. So wurde für jeden Energieträger letztlich ein eigenständiges Ausschreibungsdesign mit vielfältigen Besonderheiten entworfen. Allerdings soll mit Wind- und Solaranlagen künftig auch ausprobiert werden, ob und wie technologieoffene Ausschreibungen funktionieren können.
Wer an der Ausschreibung teilnehmen darf, wie das Projekt hierfür genau beschaffen sein muss, wie das Ausschreibungsverfahren im Einzelnen abläuft und wie sich bei einem Zuschlag die Förderung gestaltet, bestimmt das EEG in – gewohnt komplexen – Regelungen und für jeden Energieträger unterschiedlich. Hier steckt der Teufel im Detail.
Gerne begleiten wir Sie bei Ihrer Teilnahme an der Ausschreibung. Wenn Sie mehr wissen wollen, empfehlen wir Ihnen zur Lektüre gerne unseren Sondernewsletter zum EEG 2017.
Ausschreibungen going international: Grenzüberschreitende Ausschreibungen im Anflug!
Die Einführung von Ausschreibungen ist ein europäisches Projekt. Es überrascht daher nicht, dass auch die zunehmende Internationalisierung und Öffnung der nationalen Erneuerbaren-Energien-Fördersysteme vorgesehen ist.
Versuchskaninchen hierfür ist wieder einmal die Freiflächen-Photovoltaik. In Pilotprojekten wurden erste Erfahrungen im Bereich der grenzüberschreitenden Förderung erneuerbarer Energien gesammelt. Zu beachten sind dabei die jeweils geltenden – ggf. unterschiedlichen – Regeln und Vorgaben des jeweils nationalen Rechts, etwa im Hinblick auf die förderfähige Flächenkulisse.
Wenn Sie Interesse an der Teilnahme an einer internationalen Ausschreibung mit einem deutschen Projekt und Fragen zur Flächenkulisse haben oder wenn Sie mit einem Standort im Ausland in einer deutschen Ausschreibung ins Rennen gehen möchten, begleiten wir Sie gern!
Innovationsausschreibungen – Perspektiven für Speicher, Sektorenkopplung und innovative Anlagenkonzepte?
Bislang wird die für die Energiewende zwingend erforderliche zunehmende Sektorenkopplung im Energierecht noch vernachlässigt. Dies könnte sich künftig Schritt für Schritt ändern. Neben zarten Ansätzen der Sektorenkopplung im Bereich von Power-to-Heat-Anlagen als zuschaltbare Lasten im Energiewirtschaftsgesetz findet sich auch im EEG 2017 ein Signal für innovative Anlagenkonzepte. So sollen in den Jahren 2018 bis 2020 energieträgerübergreifende Innovationsausschreibungen zur Förderung „besonders netz- oder systemdienlicher technischer Lösungen“ beitragen. Auch Kombinationen oder Zusammenschlüsse verschiedener erneuerbarer Energien (sogenannte Kombi- oder Hybridkraftwerke) sollen hiermit besonders gefördert werden.
Durch die Einführung von Ausschreibungen wandelt sich der Rechtsrahmen für die Realisierung von Erneuerbare-Energien-Projekten erheblich und wird (noch) komplexer. Wurde bislang im Wesentlichen vom Gesetzgeber festgelegt, mit welchen Fördersätzen der Projekt-Inhaber rechnen konnte bzw. musste, hält sich das EEG künftig weitgehend aus der Preisbildung raus. Die Höhe der benötigten Förderung müssen die Anlagenbetreiber künftig selbst ausrechnen und sich dann der Konkurrenz stellen: Wer am billigsten Strom produzieren kann, erhält den Zuschlag. Die erfolgreiche Teilnahme an den Ausschreibungen erfordert also eine umfassende und fundierte Anlagenplanung und eine durchdachte Strategie. Gleichzeitig enthalten die neuen Regelungen eine Vielzahl spezieller Anforderungen für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren, für dessen Durchführung und für die Geltendmachung des ersteigerten Förderanspruchs.
Wir beraten Sie zu allen Fragen rund um die veränderte Fördersystematik und die Teilnahme an Ausschreibungsverfahren für sämtliche Energieträger. Insbesondere bieten wir die folgenden Beratungsleistungen an...